BERUFS-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG



Liste der Berufs-Haftpflichtversicherten


Anmerkungen des Gesetzgebers
in Sachsen-Anhalt zur
Berufs-Haftpflichtversicherung
für Ingenieure:

PDF-DateiAnmerkungen des Gesetzgebers

Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt bietet Bauherren-Service für den Verbraucherschutz

Der Verbraucherschutz ist seit 20 Jahren nach dem Ingenieurgesetz des Landes eine Kernaufgabe der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt. Durch mehrere Gesetzesänderungen im Jahr 2009 wurde die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt diesbezüglich mit weiteren Aufgaben betraut. Diese sollen die Qualität am Bau noch umfangreicher sichern und den Verbraucherschutz erhöhen. Über diese Aufgaben möchten wir Bauherren als Verbraucher kurz informieren.

Im Blickpunkt der neuen gesetzlichen Regelungen steht die Berufs-Haftpflichtversicherung der im Lande tätigen Ingenieure. Eine Berufs-Haftpflichtversicherung schützt Ingenieure und Bauherren vor Risiken, wie Planungs-, Beratungs-, Bauüberwachungs- oder auch Koordinationsfehler, denen Ingenieure am Bau täglich ausgesetzt sind. Ingenieure müssen dafür sorgen, dass der Versicherungsschutz ihrem persönlichen Bedarf und damit auch dem Bauherrenrisiko entspricht. Nach dem Ingenieurgesetz ist in Sachsen-Anhalt auf die Einhaltung von Mindestversicherungssummen zu achten. Die Berufshaftpflichtversicherung deckt die Bereiche der Personen- und Sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) ab.

Mit dem neuen Ingenieurgesetz wurde die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zur zuständigen Stelle nach § 117 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bestimmt. Das heißt, sie hat zu überwachen, ob in Sachsen-Anhalt tätige Ingenieure eine Berufs-Haftpflichtversicherung gemäß Ingenieurgesetz vorweisen können. Dazu führt und veröffentlicht die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt die "Liste für Berufs-Haftpflichtversicherte nach § 33 IngG LSA". Alle bei der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt eingetragenen, bauvorlageberechtigten Ingenieure verfügen über eine solche Berufshaftpflichtversicherung oder erfüllen einen entsprechenden Ausnahmetatbestand.

Mit der Einführung der neuen Bauordnung im Dezember 2009 ist es auch auswärtigen Ingenieuren möglich, mit ihrer Bauvorlageberechtigung anderer Bundesländer Bauunterlagen in Sachsen-Anhalt einzureichen, bzw. im Land planend und bauüberwachend tätig zu werden, ohne sich bei der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu melden und eintragen zu lassen. Da in den einzelnen Bundesländern die Bestimmungen zum Abschluss einer Berufs-Haftpflichtversicherung jedoch unterschiedlich geregelt sind, kann das Bestehen einer ausreichenden Berufs-Haftpflichtversicherung in diesem Fall von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt nicht vollumfänglich geprüft werden. Das Tätigwerden von bauvorlageberechtigten Ingenieuren in Sachsen-Anhalt ohne Berufs-Haftpflichtversicherung gemäß Ingenieurgesetz stellt jedoch eine Wettbewerbswidrigkeit und damit einen Rechtsbruch dar.

Der Gesetzgeber sieht die Berufs-Haftpflichtversicherung für Ingenieure im Land richtigerweise als Instrument für den Schutz der Verbraucher, in dem Falle der öffentlichen und privaten Bauherren (siehe Anlage). Sie greift, falls es doch einmal zu Planungsfehlern und daraus resultierenden Schadensfällen kommen sollte.

Worauf sollten Bauherren zu Ihrem Schutz bei Schäden am Bau und aus Gründen des Wettbewerbsrechts achten?

1.) Bauherren sollten prüfen, ob der bauvorlageberechtigte Ingenieur in der Liste der Berufs-Haftpflichtversicherten der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt verzeichnet ist. Trotz umfänglicher Aufklärung der Öffentlichkeit ist es nicht auszuschließen, das Bauvorlageberechtigte aus anderen Bundesländern nicht in die Liste der Berufs-Haftpflichtversicherten der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt eintragen sind. Bauherren ist zu raten, die Dienstleistungen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt im Internet unter www.ing-net.de zu nutzen und sich über Qualifikation und Stand der Berufs-Haftpflichtversicherung ihrer Anbieter / Geschäftspartner zu informieren. Die dort verfügbaren Listen und Verzeichnisse werden tagaktuell geführt. In Zweifelsfällen stehen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle gern auch zu telefonischen Auskünften bereit.

2.) Es ist zu beachten: Bauunterlagen müssen nach Bauordnung von einem Bauvorlageberechtigten unterzeichnet sein. Das Signet der Ingenieurkammern ist ein Qualitätssiegel!



Ansprechpartnerin:

Liste der Berufs-Haftpflichtversicherten:
Steffen Lesche
Telefon: 0391 / 6288940
E-Mail: lobstedt@ing-net.de

Liste der Bauvorlageberechtigten:
Mandy Hinkel
Telefon: 0391 / 6288970
E-Mail: hinkel@ing-net.de