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15.09.2016

Vorgabe der Honorarzone - ja oder nein?!


Seit Kurzem werden die Mitglieder unserer Kammer immer wieder mit Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber konfrontiert, die keine Vorgabe der Honorarzone beinhalten.
Auf Nachfragen bei den ausschreibenden Stellen zieht man sich dort auf die Position des OLG Koblenz zurück, das im Urteil vom 29.01.2014 - 1 Verg 14/13 feststellte, "... der Auftraggeber von Planungsleistungen ist nicht verpflichtet - und wegen der Unanwendbarkeit der HOAI auf Planer mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Union wohl auch nicht berechtigt - , den Bietern die anzuwendende Honorarzone verbindlich vorzugeben. ...". Dabei vertritt die Rechtsprechung in Deutschland mittlerweile kontroverse Auffassungen und für die Praxis, die transparente und fehlerfreie Vergabeverfahren erfordert, ist die unreflektierte Übernahme der Passage des Koblenzer Urteils eher bedenklich.

Hier das aktuelle Statement der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zum Thema:

Vorgabe der Honorarzone bei öffentlichen Planungsaufträgen

Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, den am Auftrag interessierten Unternehmen alle für die Preisermittlung maßgeblichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf die von ihm gewählten Zuschlagskriterien muss der öffentliche Auftraggeber die Vergabeunterlagen zudem so gestalten, dass Angebote abgegeben werden, die miteinander vergleichbar sind.

Ein Vergabeverfahren, bei dem der Wettbewerb lediglich darüber geführt wird, dass die Bieter von unterschiedlichen Honorarparametern ausgehen, zum Beispiel über spekulative Einstufungen der Honorarzone oder vom Bieter anzugebende anrechenbare Kosten, ist im Anwendungsbereich der HOAI daher unzulässig (so ausdrücklich: Jörg Wiedemann, Richter im Vergabesenat am OLG Naumburg im Kommentar zum GWB-Vergaberecht von Kulartz/Kus/Portz/Prieß, 4. Auflage 2016, § 127 R. 46). Ein solches Verfahren verstößt sowohl gegen das Transparenzgebot, als auch gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Unter Berufung auf das OLG Koblenz wollen jedoch zunehmend öffentliche Auftraggeber auf eine Vorgabe der Honorarzone verzichten. Das OLG Koblenz hatte darauf hingewiesen, dass im Falle einer verbindlichen Vorgabe der Honorarzone deren Anwendungsbereich auf den von § 1 HOAI erfassten Personenkreis zu beschränken ist, weil die preisrechtlichen Vorschriften nur für inländische Architekten und Ingenieure gelten. Dies hindert den öffentlichen Aufraggeber jedoch nicht daran, eine sogenannte Einzonung des Projektes vorzunehmen (Wiedemann, a. a. O.). Unterhalb des EU-Schwellenwertes von derzeit 209.000,00 € netto treffen die europarechtlichen Überlegungen des OLG Koblenz grundsätzlich ohnehin nicht zu.

Anders als oftmals geglaubt, bringt die unterlassene Einzonung des Projektes dem öffentlichen Auftraggeber auch nicht unbedingt Vorteile. Es ist dann schon fraglich, ob er dann den Auftragswert zutreffend schätzen kann, wozu er aber verpflichtet ist. Der öffentliche Auftraggeber läuft des Weiteren Gefahr, dass die Angebote nicht miteinander vergleichbar sind. Wird die Angabe der Honorarzone den Bietern überlassen, führt dies für den Auftraggeber zu einem erhöhten Prüfungs- und Dokumentationsaufwand. Der Auftraggeber muss sich in einem umfangreichen Vergabevermerk für Dritte nachvollziehbar darüber Gedanken machen, ob die Einzonung durch die Bieter noch mit der HOAI vereinbar ist und insbesondere, ob sich hieraus eine Mindestpreisunterschreitung ergibt. Gemäß den §§ 127 Abs. 2 GWB, 10 Abs. 4 LVG LSA müssen die öffentlichen Auftraggeber bei inländischen Ingenieurbüros zwingend die HOAI einhalten. Fehler bei der Anwendung der HOAI können zu einer Fördermittelrückforderung führen.

Eine zu niedrig vom Bieter angebotene Honorarzone nutzt dem öffentlichen Auftraggeber spätestens bei der Abrechnung nichts mehr. Die Honorarzone ist nicht verhandelbar und öffentliche Auftraggeber genießen nach der Rechtsprechung auch keinen Vertrauensschutz darauf, dass es bei der fälschlicherweise zu niedrigen Honorarzone bleibt (Mischok, in: Ebert/Stork, Praxiskommentar zur HOAI 2013, 1. Auflage 2015, § 5 Rn. 15). Das gilt insbesondere für den Fall nachträglicher Planungsänderungen.

Den öffentlichen Auftraggebern ist es daher insbesondere im Unterschwellenwertbereich auch weiterhin anzuraten, bei der Vergabe von Planungsaufträgen die zutreffende Honorarzone vorzugeben.


Ralf M. Leinenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Justiziar der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt