NEWS

27.03.2024
Verleihungen der "Grünen Hausnummer Sachsen-Anhalt"
22.03.2024
Land ändert Bauordnung
26.02.2024
Wettbewerb "Deutscher Ingenieurbaupreis 2024" startet
26.02.2024
Regelung bei Planungsleistungen nach Streichung § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV
21.02.2024
Girls Day 2024
20.02.2024
Beratungstag für Existenzgründende
09.02.2024
Marktabfrage Wasserstoff bzw. Infrastrukturbedarfe
08.02.2024
Initiative pro AGB-Recht
07.02.2024
Update Vergabe nach Wegfall des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV a.F.
06.02.2024
Rundschreiben zu Vergabeerleichterungen Hochwasser
30.01.2024
Beteiligung am Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt 2030
19.01.2024
Neuer Vorstand beim LEE Sachsen-Anhalt
17.01.2024
HOAI 202X
19.12.2023
Elektronische Kommunikation mit Gerichten über „Mein Justizpostfach"
13.12.2023
Umfrage für Baukulturbericht 2024/2025
13.12.2023
Einstieg in internationale Geschäfte gefördert
13.12.2023
Erlasse zur Einführung der neuen EU-Schwellenwerte
05.12.2023
Informationsbedarf zur kommunalen Wärmeplanung ungebrochen hoch
04.12.2023
AHO-Herbsttagung 2023 - Resümee zur Halbzeit der HOAI-Reform
30.11.2023
STADTUMBAU Award 2023 verliehen
29.11.2023
KfW: sechs Förderprogramme gestoppt
29.11.2023
Ab 01.01.2024: Neue EU-Schwellenwerte
22.11.2023
Bundestag verabschiedet Gesetz für Wärmeplanung
17.11.2023
Neues Jahrbuch „Ingenieurbaukunst 2024“ erschienen
13.11.2023
Förderprogramme Digitalisierung
13.11.2023
Bau-Turbo-Pakt
09.11.2023
Technische Baubestimmungen (VV TB) 2023
07.11.2023
Gründerwoche 2023: Beratung für Existenzgründende
06.11.2023
THG-Check Sachsen-Anhalt
19.10.2023
Energieberatertreffen Sachsen-Anhalt

20.07.2017

Reform des Bauvertragsrechts zum 01.01.2018

Schreiben des BMUB zum Bauvertrags- und Vergaberecht

Wie berichtet, wurde das neue Bauvertragsrecht am 04.05.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und wird am 01.01.2018 in Kraft treten.

Das BMUB weist darauf hin, dass im Bereich des Bundesbaus auch weiterhin die VOB/B als Vertragsgrundlage vereinbart werden wird. Darüber hinaus sollen Anpassungen des Vergabehandbuches (VHB) z.B. im Bereich des Verbrauchervertrages erfolgen, wonach der Unternehmer künftig dem Besteller vor Vertragsabschluss eine detaillierte Baubeschreibung zur Verfügung stellen und verbindliche Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt bzw. zur Dauer der Baumaßnahme geben muss.

Bei Architekten- und Ingenieurverträgen soll berücksichtigt werden, dass in den Fällen, in denen die Planungs- & Überwachungsziele des Bauherrn noch völlig unklar sind, der Planer zunächst nur eine Planungsgrundlage nebst erster Kosteneinschätzung schuldet. Ferner soll aufgenommen werden, dass der Besteller künftig auch gegenüber dem Planer das Recht hat, Änderungen anzuordnen.

In einem weiteren Schreiben weist das BMUB hinsichtlich der Auftragswertberechnung ausdrücklich darauf hin, dass die EU-Richtlinie nicht bezweckt, eine gemeinsame oder getrennte Vergabe von Aufträgen für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen vorzuschreiben, und deshalb auch weiterhin eine getrennte Vergabe von Planungs- und Bauleistungen erfolgen kann und in diesem Fall die Auftragswerte weiterhin nicht zusammenzurechnen sind. Auch zur Frage, wann Planungsleistungen für die Auftragswertermittlung zusammenzurechnen sind, weist das BMUB nochmals darauf hin, dass nach § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV bei der Berechnung des geschätzten Auftragswert von Planungsleistungen nur der Wert für Lose gleichartiger Leistungen zusammenzurechnen ist. Maßgeblich für die Gleichartigkeit der Leistungen gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV ist dabei ihre wirtschaftliche und technische Funktion. Deshalb muss keine Addition von Planungsleistungen erfolgen, wenn die Planungsleistungen anhand dieser Kriterien klar voneinander abgrenzbar sind.


Quelle: Bundesingenieurkammer