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04.10.2016

Ausschlussklauseln in neuen Arbeitsverträgen anpassen

Gesetzesänderung zum 01.10.2016

"Textform" anstelle von "Schriftform" lautet die Lösung in AGB-Klauseln von Arbeitsverträgen ab dem 01.10.2016. Diese gesetzliche Neuregelung hat insbesondere Auswirkungen auf die darin vereinbarten Ausschlussklauseln. Erfahren Sie, worauf Sie beim Neuabschluss und bei der Änderung von Arbeitsverträgen künftig achten müssen.

Der arbeitsrechtliche Hintergrund

Fast jeder Standard-Arbeitsvertrag enthält Ausschlussklauseln. Diese sehen vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag wie etwa auf Abgeltung von Überstunden, Freizeitausgleich oder variable Vergütung innerhalb einer festgelegten Ausschlussfrist geltend gemacht werden müssen.

Geschieht dies nicht, verfallen die Ansprüche unwiederbringlich. Üblicherweise sehen Arbeitsverträge vor, dass diese Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden müssen. Klar ist dabei, dass das bloße Gespräch mit Ihnen als Arbeitgeber nicht ausreicht, um einen Verfall zu verhindern. Die Regelungen in den §§ 305-310 BGB zur Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten auch "unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts" für Arbeitsverträge.

Schriftform als Textform

Nach den bis 30.09.2016 geltenden Vorschriften zur Klauselkontrolle von AGB war eine solche Beschränkung auf die Schriftform zulässig. § 309 Nr. 13 BGB verbietet grundsätzlich nur solche Formerschwernisse, die für Anzeigen oder Erklärungen Ihrer Mitarbeiter eine strengere Form als die Schriftform vorsehen. Die Schriftform setzt nach § 126 Abs. 1 BGB die eigenhändige Namensunterschrift des Arbeitnehmers voraus.

Nun ist § 309 Nr. 13 BGB mit Wirkung zum 01.10.2016 neu geregelt worden. In einem Arbeitsvertrag darf für Anzeigen und Erklärungen, die dem Arbeitgeber gegenüber abzugeben sind, keine strengere Form als die "Textform" vereinbart werden (§ 309 Nr. 13b BGB). Für die Textform im Sinne des § 126b BGB genügt beispielsweise eine E-Mail. Einer eigenhändigen Unterschrift des Arbeitnehmers unter seiner Anzeige oder Erklärung gegenüber Ihnen als Arbeitgeber bedarf es daher jetzt nicht mehr.

Neuregelung gilt für Arbeitsverträge ab 01.10.2016

Die gesetzliche Neuregelung ist nur auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30.09.2016 begründet wurden. Enthalten Arbeitsverträge, die nach dem 30.09.2016 abgeschlossen werden, Ausschlussklauseln, müssen diese an die neue Gesetzeslage angepasst werden.

Für gewöhnlich sehen Ausschlussklauseln vor, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist (mindestens drei Monate) nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Eine solche Regelung ist nach dem 30.09.2016 mit § 309 Nr. 13 BGB nicht mehr vereinbar. Folge der Gesetzesänderung: Das Schriftformerfordernis muss durch das Textformerfordernis ersetzt werden. Im Falle einer einstufigen Ausschlussfrist würde sich künftig folgende Formulierung anbieten:

Musterformulierung / Ausschlussklausel ab 01.10.2016:
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 (drei) Monaten gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründeten Umständen Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Die Versäumung der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.

Praxishinweise

Ersetzen Sie in den Ausschlussklauseln in Ihren Arbeitsvertragsmustern das Wort "Schriftform" durch "Textform". Und verwenden Sie spätestens ab 01.10.2016 nur noch angepasste Vertragsmuster.

Nicht ändern brauchen Sie die "Schriftform" in den Klauseln zur Kündigung bzw. Aufhebung von Arbeitsverträgen. Das ist in § 623 BGB so geregelt, und Sie weichen nicht davon ab. Eine AGB-Kontrolle findet daher hier nicht statt.

Nebenwirkungen bei Altverträgen

Auf vor dem 01.10.2016 geschlossene Arbeitsverträge ("Altverträge") wirkt die neue Regelung grundsätzlich nicht zurück. Ausschlussklauseln, in denen vor dem 01.10.2016 "Schriftform" vereinbart wurde, bleiben wirksam.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Sie Altverträge nach dem 30.09.2016 ändern. Ein Altvertrag kann sich durch eine Vertragsänderung nach dem 30.09.2016 in einen nach diesem Datum abgeschlossenen Arbeitsvertrag "wandeln" (BAG, Urteil vom 19.10.2011, Az. 4 AZR 811/09, Abruf-Nr. 188168; BAG, Urteil vom 18.11.2009, Az. 4 AZR 514/08, Abruf-Nr. 166170).

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie in Übereinstimmung mit dem Mitarbeiter nach dem 30.09.2016 einzelne Vertragsbedingungen ändern und zugleich einen Passus in den Änderungsvertrag aufnehmen, dass die übrigen Vereinbarungen des Arbeitsvertrags von dieser Änderung unberührt bleiben. In diesem Fall haben Sie zugleich den ursprünglichen Arbeitsvertrag in Ihren rechtsgeschäftlichen Willen aufgenommen, sodass das ab dem 01.10.2016 geltende Recht (§ 309 Nr. 13 BGB) zu berücksichtigen ist.


Quelle: PBP Planungsbüro professionell - ID 44240699