Streichung § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV veröffentlicht
Am 23.08.2023 wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2023 I Nr. 222) die Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen veröffentlicht. Darin enthalten ist die Streichung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV, der die Auftragswertberechnung von (gleichartigen) Planungsleistungen regelte.
Die geänderte VgV mit der Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen grundsätzlich alle ausgeschriebenen Planungsleistungen bei öffentlichen Vergabeverfahren addiert werden. Dies hat zur Folge, dass der Schwellenwert für die europaweite Ausschreibung von Planungsleistungen (215.000 Euro) früher als bisher überschritten wird. So werden jetzt auch bei kleinen Bauvorhaben europaweite Ausschreibungen notwendig. Dies bedeutet einen zeit- und kostenintensiven Mehraufwand nicht nur für die sich an einer Ausschreibung beteiligenden Planungsunternehmen, sondern auch für die öffentlichen Auftraggeber.
Unter Berücksichtigung, dass das zugrundeliegende Vertragsverletzungsverfahren noch nicht beendet ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen dazu klarstellenden Erläuterungen veröffentlicht. Danach ist für die Auftragswertberechnung - unabhängig von einer etwaigen (späteren) Losbildung - zunächst zu bestimmen, inwieweit ein einheitlicher Auftrag vorliegt. Hierbei ist eine „funktionale Betrachtung" heranzuziehen. Ein einheitlicher Gesamtauftrag liegt demnach vor, sofern dessen Teilleistungen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine innere Kohärenz und eine funktionelle Kontinuität aufweisen.
Auf dieser Grundlage kann dann sowohl die getrennte als auch die gemeinsame Vergabe von Aufträgen für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen vorgesehen werden. Die rechtliche Prüfung der Europarechtskonformität der Vergabe soll im Einzelfall jedoch der jeweiligen Vergabestelle und einer etwaigen Auslegung durch die Spruchpraxis der Vergabekammern und der Oberlandesgerichte vorbehalten bleiben.
Die Dachorganisationen der planenden Berufe, so auch die Bundesingenieurkammer, werden sich zur Anwendung der gegebenen BMWK-Erläuterungen in der Praxis auch mit den kommunalen Spitzenverbänden und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund abstimmen, und darauf hinwirken, dass bei zukünftigen Vergaben die in den Erläuterungen ebenfalls hervorgehobenen mittelständischen Interessen berücksichtigt werden.
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20230823-klarstellende-erlaeuterungen-auftragswertberechnung-planungs-und-bauleistungen.pdf?__blob=publicationFile&v=4