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28.11.2024

Anerkennungsverfahren für Prüfingenieure für Brandschutz - Frist läuft!

Antragsunterlagen können noch bis zum 30. Dezember 2024 eingereicht werden



Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige (PPVO) vom 25. November 2014 (GVBI. LSA 2014, 476) zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. August 2021 (GVBI. LSA S. 469), muss der Antragsteller mit dem Antrag auf Anerkennung die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, den jeweiligen Fachrichtungen vorlegen. Dazu zählt auch die Bescheinigung eines Prüfungsausschusses gemäߧ 22 Abs. 1 Satz 2 PPVO.

Für die Prüfung der Anträge und um ggf. am Prüfungsverfahren für das Jahr 2024/2025 teilnehmen zu können, wird als letztmöglicher Termin für die Einreichung des Antrages auf Anerkennung und der Antragsunterlagen gemäß PPVO der 30. Dezember 2024 festgesetzt.

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Für die vorzulegende Referenzobjektliste hat der Antragsteller das für ihn zutreffende, in der Anlage vorliegende, Muster zu verwenden.