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10.04.2014

Berufsständische Körperschaften keine öffentlichen Auftraggeber

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine Einrichtung wie eine berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" im Sinne Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/18 anzusehen ist, mit der Folge, dass diese nicht als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts anzusehen ist.

Im betreffenden Fall hatte die Vergabekammer des OLG Düsseldorf im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Ärztekammer Westfalen-Lippe als öffentliche Auftraggeberin anzusehen ist.

EuGH, Urteil vom 12.09.2013 - C-526/11