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09.05.2014

Finanzielle Entlastung bei Doppelmitgliedschaft

Neue Regelungen im IHK-Gesetz machen es möglich: Beitragsreduzierung bei Doppelmitgliedschaft in Ingenieurkammer und IHK

Im Regelfall sind reine Freiberufler nicht gewerblich tätig und damit auch nicht IHK-zugehörig. Allerdings sind freiberuflich tätige Ingenieure stets dann Pflichtmitglied in der Industrie- und Handelskammer (IHK), wenn sie in das Handelsregister eingetragen sind (z.B. Freiberufler-GmbH). In diesem Fall ist der Ingenieur auch beitragspflichtig in der IHK.

Zur Begrenzung der finanziellen Auswirkungen dieser Doppelmitgliedschaft in Ingenieurkammer und IHK werden solche Ingenieure bei der IHK nicht auf der Grundlage ihres vollen Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb veranlagt, sondern nur auf der Basis von bis zu einem Zehntel dieser Bemessungsgrundlage. Genaueres regelt das IHK-Gesetz.

Eine Ermäßigung des IHK-Beitrags wird nach Mitteilung und Überprüfung des Vorliegens einer Doppelmitgliedschaft automatisch im IHK-Beitragsbescheid berücksichtigt. Hierbei ist zu beachten, dass eine z.B. Zehntelung der Bemessungsgrundlage rechnerisch zu einem anderen Ergebnis führt als eine Zehntelung des Beitrags selbst, da sich der IHK-Beitrag aus einem gestaffelten Grundbeitrag und einer prozentualen Umlage zusammensetzt.

Sollten Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt bisher noch nicht in den Genuss des ermäßigten IHK-Beitrags gekommen sein, raten wir, sich möglichst zeitnah mit der zuständigen IHK in Verbindung zu setzen, diese über die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer mit möglicherweise reduzierter Beitragsentrichtung in der lHK zu informieren und eine entsprechende Berücksichtigung bei der Bemessung des IHK-Beitrags zu beantragen.