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23.01.2015

Sachverständige und Verbraucherschutz

EU-Verbraucherrechterichtlinie gilt auch für Sachverständige als Erbringer von Dienstleistungen

Der Verbraucherschutz ist ein zentrales Thema in der Rechtsprechung der EU. Dazu wurde unter anderem am 13.06.2014 die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments sowie des Rates vom 25.10.2011, besser bekannt als Verbraucherrechterichtlinie, in bundesdeutsches Recht umgesetzt. Ziel der Richtlinie ist die vollständige Harmonisierung der Informationspflichten gegenüber Verbrauchern im Fernabsatz oder außerhalb von in Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und die Angleichung der derzeitigen nationalen Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz in den Mitgliedsstaaten. Erleichtert werden sollen dabei die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen, Dienstleistern und Verbrauchern sowohl in den nationalen Binnenmärkten als auch grenzüberschreitend innerhalb der Europäischen Union.

Als Erbringer von Dienstleistungen sind auch Sachverständige zur Einhaltung dieser Richtlinie verpflichtet, wenn sie Verträge über die Erstellung von Gutachten und ähnlicher Dienstleistungen außerhalb ihrer Geschäftsräume abschließen oder die Beauftragung des Sachverständigen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wie z. B. Telefon, Fax, E-Mail aber auch per Brief erfolgt.

Ein wesentlicher Punkt, der von den Sachverständigen zwingend in der Vertragsgestaltung zu beachtenden ist, betrifft das Widerrufsrecht. Auftraggebern von Sachverständigendienstleistungen (Verbraucher), ist gemäß § 312g Abs. 1 in Verbindung mit § 356 BGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und im Falle der Auftragserteilung an den Sachverständigen (Unternehmer) mittels Fernkommunikationsmitteln, ein 14-tägiges Widerrufsrecht einzuräumen.

Über dieses Widerrufsrecht ist der Auftraggeber zwingend zu belehren. Erfolgt diese Belehrung durch den Sachverständigen nicht, verlängert sich die Frist für den Widerruf automatisch um weitere 12 Monate.

Weder in der EU-Verbraucherrechterichtlinie noch in den mit Wirkung zum 13.06.2014 geänderten Vorschriften des BGB werden Sachverständige ausdrücklich erwähnt. Jedoch erbringen sie als Unternehmer Dienstleistungen, die unter das Widerrufsrecht fallen. Sie sind daher verpflichtet ihren Auftraggebern als Verbraucher im Sinne dieser Richtlinie das 14-tägige Widerrufsrecht einzuräumen. Der Sachverständigenausschuss der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt empfiehlt Sachverständigen, eine "Belehrungsklausel" in die Vertragsgestaltung aufzunehmen.