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16.03.2015

HVA F-StB Ausgabe Dezember 2014

Die Obersten Straßenbaubehörden der Länder wurden vom BMVI mit Allgemeinem Rundschreiben ARS Nr. 3/2015 gebeten, die neu gefasste HVA F-StB, Ausgabe Dezember 2014, im Bundesfernstraßenbau anzuwenden. Sie wurden ferner gebeten, die Regelungen für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen zu übernehmen und eine Empfehlung für die Anwendung für kommunale Bauverwaltungen auszusprechen.

Der AHO hatte im Juli 2014 zu dem Entwurf Stellung genommen und hat nach Bekanntgabe des ARS die Mitgliedsorganisationen entsprechend informiert.

Nach erster Sichtung der umfangreichen Unterlagen ist festzustellen, dass die von den Fachkommissionen in der Stellungnahme vom 04.07.2014 monierten Änderungen/Ergänzungen in der Endfassung teilweise berücksichtigt wurden.

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2014 zur Nichtigkeit des § 6 Abs. 2 HOAI wurde der Begriff der Baukostenvereinbarung gestrichen.

Im Bereich des Planens im Bestand wurde die Systematik bei der Bestimmung des Wertes der mitzuverarbeitenden Bausubstanz angepasst. Das in dem Entwurf enthaltene Beispiel, mit dem der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz zunächst nach den ortsüblichen Preisen für einen Neuwert berechnet wurde, ist nunmehr entfallen. Bei der Ermittlung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz ist gemäß der Endfassung HVA F-StB wie folgt vorzugehen:

  1. Identifizierung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz: Bausubstanz muss bereits durch (frühere) Bauleistungen hergestellt worden sein; sie muss technisch oder gestalterisch mitverarbeitet werden
  2. Feststellung des Umfangs der mitzuverarbeitenden Bausubstanz: Bestimmung von Mengen und Massen
  3. Feststellung des fiktiven Neuwertes der mitzuverarbeitenden Bausubstanz
  4. Festlegung des Zustandsfaktors (ZF)
  5. Ermittlung des Leistungsfaktors (LF) Zur Ermittlung des Leistungsfaktors wird nunmehr auf die Bewertungen gemäß Gutachten des BMWi vom Dezember 2012 "Aktualisierungsbedarf zur Honorarstruktur der Honorarordnung der Architekten und Ingenieure" differenziert nach den Leistungsphasen von 1 - 9 verwiesen
Entsprechend wurden die Änderungen zum Planen im Bestand in allen Planungsbereichen vorgenommen.

Im Bereich der Freianlagenplanung wurden die Hinweise der AHO-Fachkommission überwiegend übernommen.

Die Hinweise der AHO-Fachkommission "Ingenieurbauwerke" im Hinblick auf eine objektivere Bewertung der Leistungskriterien bei der Vergabe wurden leider nicht berücksichtigt. Eine gewisse Anpassung wurde im Hinblick auf den Begriff der Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs gemäß § 46 vorgenommen. Die im Entwurf genannten Beispiele wurden gekürzt und es wurde darauf hingewiesen, dass die detaillierte signaltechnische Berechnung von Lichtsignalanlagen eine Besondere Leistung der Leistungsphase 3 der Objektplanung Verkehrsanlagen darstellt.

Der Hinweis der FK Technische Ausrüstung, dass der Entwurf zu Ziffer 14 mit Verweis auf § 7 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 HOAI geradezu zu einer Unterschreitung der Mindestsätze auffordert, wurde berücksichtigt und der Passus gestrichen.

Den Richtlinientext und weitere Angaben finden Sie unter diesem Link.