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03.08.2015

EuGH-Rechtsprechung zu Bauprodukten

Umgestaltung des deutschen Bauordnungsrechts hinsichtlich europarechtlicher Regelungen zu Bauprodukten

Der EuGH hat in der Rechtssache C-100/13 mit Urteil vom 16.10.2014 die deutsche Praxis, dass Bauprodukte über sogenannte Bauregellisten zusätzliche nationale Genehmigungen haben müssen, auch wenn sie bereits über eine CE-Zeichen verfügen und in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig vermarktet werden, als einen Verstoß gegen die europäischen Regeln des freien Warenverkehrs gewertet.

In der Konsequenz sind dadurch eine Anpassung des deutschen Bauordnungsrechts und der Wegfall der nationalen Zusatzanforderungen an harmonisierte Bauprodukte erforderlich.

Die ARGEBAU und das BMUB verfolgen hierzu bisher die Überlegung, die Beschaffenheitsanforderung an das Bauprodukt als Anforderung an das Gebäude und somit als bauwerksbezogene Anforderung zu regeln. Damit würde die Verantwortung für die Prüfung und den Nachweis von Produkteigenschaften auf den Bauherrn/Planer/Ausführenden übertragen.

Die Bundesingenieurkammer hat sich deshalb zusammen mit den anderen Kammern und Verbänden der sog. "Wertschöpfungskette Bau", die ebenfalls von dieser Rechtsprechung betroffen sind mit einem gemeinsamen Schreiben an den Vorsitzenden der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) gewandt und sich gegen eine solche Regelung ausgesprochen.

Über die Antwort der Bauministerkonferenz und die weitere Entwicklung zu diesem Thema werden wir informieren.


BIngK

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