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06.10.2015

Verjährung von Honoraransprüchen

Aktuelles Urteil zur Verjährung und Verwirkung von HOAI-Honoraransprüchen

Das Problem:

Gleichgültig, welche HOAI Anwendung findet, Voraussetzung dass ein nach HOAI zu bestimmender Honoraranspruch nicht verjährt ist, geschieht immer nach den gleichen 3 Kriterien zur Fälligkeit des Honoraranspruchs. Ob eine Verjährung überhaupt eintreten kann, hängt vom Kriterium der Fälligkeit ab. Erst ab Fälligkeitszeitpunkt beginnt die Verjährungsuhr nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB zu laufen. Fällig sind HOAI-Honoraransprüche unter folgenden Voraussetzungen.

  • Abnahme der Ingenieurleistung, d. h. Akzeptanz des Auftraggebers, der die erbrachte Leistung als vertragsgerecht - nicht fehlerfrei - für sich übernimmt
  • Prüffähigkeit der Rechnung aus Auftraggebersicht, d. h. Abgleichmöglichkeit der Abrechnung mit dem geschlossenen Honorarvertrag bzw. den HOAI-Honorarparametern
  • Überreichung der Rechnung, d. h., die Rechnung im Empfangsbereich des Auftraggebers
Was nun, wenn eine HOAI-Rechnung nach Jahren gestellt wird und theoretisch der Verjährungszeitraum schon längt verstrichen ist. Hierzu hat das OLG Hamm durch Urteil vom 14. Januar 2014 - 2 U 186/12 - (BauR 4/2015, 696 ff.) wieder einmal Feststellungen getroffen.

Die Lösung:

Ob eine HOAI-Forderung verjährt ist oder nicht, wird bestimmt durch die Berechnung des Zeitraums zwischen Fälligkeit und möglichem Verjährungseintritt. Ist eine HOAI-Rechnung nicht fällig, läuft auch die Verjährungsuhr nicht. Der Ingenieur kann deshalb jederzeit seine HOAI-Ansprüche fällig stellen nach Leistungserbringung und seine Rechnung dem Auftraggeber übergeben, auch dann, wenn zwischen Leistungserbringung und Rechnungserstellung schon Jahre liegen ist dies möglich. Zwar gibt es das von der Rechtsprechung entwickelte "Rechtsinstitut" der Verwirkung, dieses trifft aber nach der bisher vorliegenden Rechtsprechung und den ausgeurteilten Fällen auf HOAI-Abrechnungen bisher nicht zu.
Verwirkt ist eine Forderung dem Grundsatz her dann, wenn sie einerseits nicht verjährt ist, andererseits der Auftraggeber aber mit der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber ihm wegen Zeitablaufs und sonstiger Umstände nicht mehr zu rechnen braucht. Die Verwirkung ist insoweit ein Unterfall von Treu und Glauben, § 242 BGB, nachdem es rechtswidrig ist, einen rechtlich zulässigen Anspruch gegen den "Geist der Rechtsordnung" durchzusetzen. Verwirkt sein kann nach Auffassung des OLG Hamm eine Rechnung nicht, die nach dem letzten Zeitpunkt der Leistungserbringung erst nach 5 - 7 Jahren aufgestellt und dem Auftraggeber zugeleitet wird. Hinzu treten müssen darüber hinaus "besondere Umstände", wonach der Auftraggeber nicht mehr mit der Inanspruchnahme durch eine HOAI-Abrechnung rechnen muss. Nach den Kriterien des OLG Hamm muss jeder, der HOAI-kundig ist, damit rechnen, auch noch nach Jahren eine HOAI-Abrechnung zu erhalten. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber Detailkenntnisse über die HOAI hat. Er muss allein wissen, dass Ingenieure und Architekten nach einer staatlichen Gebührenordnung abrechnen.

Von diesen Erklärungen des OLG Hamm ist streng die Frage zu trennen, ob Auftraggeber und Auftragnehmer sich auf ein sog. Minderhonorar außergerichtlich geeinigt hatten und insoweit kein HOAI-Honorar mehr verlangt werden kann. Schließen Auftraggeber und Auftragnehmer nach Abschluss der Planungsleistungen des Planers eine Vereinbarung, über die mit einer bestimmten Zahlung alle Honoraransprüche zwischen den Parteien ausgeglichen sein sollen, würde eine solche Vereinbarung HOAI-Nachforderungen ausschließen. Dem war hier aber nicht so, dass selbst nach dem Ablauf von 7 Jahren dasjenige Honorar als "Aufstockungshonorar" verlangt werden konnte, welches das bereits gezahlte Honorar ergänzte zum HOAI-Mindesthonorar.


RA Prof. Dr. Sangenstedt
01.10.2015