Haftung von Ingenieuren und Architekten - wichtiges Urteil ergangen!
OLG Celle: Urteil vom 05.03.2015 - 6 U 101/14
Auch wenn nur die Leistungsphasen 1 bis 8 der Objektplanung Gebäude beauftragt sind, soll den Architekten nach einem aktuellen Urteil des OLG Celle hinsichtlich der nach Abnahme vom Bauherrn angezeigten Mängel eine Untersuchungs- und Mitteilungspflicht treffen.
Eine Verletzung dieser Pflicht löst nach Auffassung des OLG Celle Schadenersatzansprüche aus. Beruht der Mangel auch auf Planungsfehlern und weist der Planer hierauf nicht hin, gilt für die Verjährung die 10-Jahresfrist des § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, wenn der Bauherr hiervon erst durch ein späteres Gutachten erfährt.
Die Entscheidung erweitert den Haftungsrahmen für Ingenieure. Es handelt sich um einen weiteren Fall, in dem der Haftung kein entsprechender Vergütungsanspruch gegenüber steht.
Der Planer hast zunächst eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingereicht, diese aber später zurückgenommen. Das Urteil des OLG Celle ist mithin rechtskräftig!
Bei Einzelfragen erreichen Sie den Justiziar der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt unter 0391-544866 oder unter mail@leinenbach-wirtschaftskanzlei.de.