Lade Daten...
07.01.2016

Novellierung der Vergabeverordnung - Stellungnahmen wurden berücksichtigt

Nach massiver Kritik am Entwurf zur Novellierung der Vergabeverordnung (VgV) gab es am 05.01.2016 auf Einladung des BMWi ein erneutes Gespräch mit den für die Novellierung der Vergabeverordnung (VgV) zuständigen Referaten des BMWi ( Hr. Dr. Solbach, Hr. Müller) und des BMUB (Hr. Collmeier, Hr. Janssen, Fr. Messing, Fr. Keßler), bei dem den Vertretern der Kammern und Verbände der planenden Berufe nochmals Gelegenheit zur Untersetzung ihrer bereits schriftlich eingereichten Stellungnahmen gegeben wurde.

Herr Dr. Solbach teilte einleitend mit, dass der vorgelegte Entwurf für die neue Vergabeverordnung u.a. in zwei für die Planer wesentlichen Punkten geändert wurde:

1. Auftragswertberechnung
Zum einen wurde im Entwurf von § 3 Abs. 1 VgV der 2. Satz gestrichen, welcher ursprünglich die Zusammenrechnung des Wertes aller Leistungen, die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, vorsah. Dieser sollte klarstellen, dass Teilaufträge, die in organisatorischem, inhaltlichem, wirtschaftlichem sowie technischem Zusammenhang stehen, zusammengerechnet werden müssen.
Ferner wird jetzt in § 3 Abs. 7 geregelt, dass bei der Beschaffung von Planungsleistungen nur der Wert für Lose gleichartiger Leistungen zusammenzurechnen ist.

2. Trennung von Planung und Ausführung
In § 3 Abs. 6 wird nun ausdrücklich klargestellt, dass Bau- und Planungsleistungen nicht gemeinsam vergeben werden müssen.

Damit wurde den Forderungen der Planer Rechnung getragen und im Grundsatz die bisherige Rechtslage vorerst wieder festgeschrieben. Das Einlenken des BMWi bei der Auftragswertberechnung wurde insoweit nicht zuletzt auch durch entsprechende Stellungnahmen der Länder, Städte und Gemeinden, die von den Kammern und Verbänden auf diese Problematik aufmerksam gemacht worden sind, bewirkt.


Darüber hinaus wurden von den in der gemeinsamen Stellungnahme der Kammern und Verbände vorgebrachten Punkten u.a. nochmals besprochen:

1. Planungswettbewerbe
Trotz des Widerstandes der Länder und Kommunen möchten BMWi und BMUB an einer Stärkung des Planungswettbewerbs durch Einführung einer Prüf- und Dokumentationspflicht für Auftraggeber zur Durchführung eines Planungswettbewerbs bei Aufgabenstellungen des Hoch-, Tief- und Brückenbaus festhalten (§ 78 Abs. 2). Eine weitergehende Verpflichtung zur Durchführung von Planungswettbewerben lehnten beide Ministerien jedoch ab.

2. Eignungskriterien
Bei den Eignungskriterien (§ 75) wird zukünftig auf die Vergleichbarkeit der Planungs- und Beratungsanforderungen und somit auf die Leistungen der jeweiligen Leistungsphasen der HOAI als Referenz abgestellt und nicht wie bisher üblich auf die Nutzungsart des Gebäudes (Krankenhaus, Kindergarten). BMWi und BMUB haben darüber hinaus zugesagt, die Öffnung des Referenzzeitraumes für Planungsleistungen, welcher nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 möglich ist, nochmals zu prüfen und evtl. zusätzlich in der Begründung klarzustellen, dass insbesondere bei Planungsleistungen ein längerer Referenzzeitraum als drei Jahre angesetzt werden kann.


Der Entwurf der VgV soll am 20.01.2016 im Bundeskabinett zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Über den Fortgang des Verordnungsverfahrens, dem der Bundesrat zustimmen muss und über den aufgrund eines Parlamentsvorbehaltes (§ 113 GWB) auch der Bundestag noch beschließen kann, werden wir berichten.


Mitteilung Bundesingenieurkammer