Stellungnahme der Bundesingenieurkammer zur Musterbauordnung
Der EuGH mit Urteil vom 16.10.2014 entschieden, dass bestehende zusätzliche Anforderungen an CE-gekennzeichnete Bauprodukte gegen die Bauproduktenrichtlinie der EU (89/106/EWG) verstoßen. Daraufhin hat die Bauministerkonferenz beschlossen, das System der landesbauordnungsrechtlichen Regulierung von Bauwerken und Bauprodukten zu prüfen und ggf. anzupassen.
Im Ergebnis hat die Bauministerkonferenz den Entwurf einer Änderung der Musterbauordnung (MBO) vorgelegt, zu dem die betroffenen Kreise angehört wurden.
Gemäß Art. 8 (4) der Bauproduktenverordnung darf ein Mitgliedstaat die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen, weder untersagen noch behindern, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen.
Diese Vorschrift soll nun von der MBO-Novelle ins Landesbauordnungsrecht umgesetzt werden, so dass künftig ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, verwendet werden darf, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten bauwerksseitigen Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Damit soll urteilskonform klargestellt werden, dass produktunmittelbare Anforderungen an CE-gekennzeichnete Bauprodukte unzulässig sind.
Zu diesem und zu weiteren Fakten hat die Bundesingenieurkammer jetzt eine Stellungnahme zum Entwurf der Änderung der Musterbauordnung erstellt.