Auftragnehmer muss keine Baugrunduntersuchung vornehmen!
Sind die Erdgeschossdecke und die Bodenplatte aufgrund der mangelnden Tragfähigkeit des Baugrunds nicht hinreichend tragfähig, liegt kein Mangel der Bauleistung vor. Denn das Baugrundrisiko trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Etwas anderes gilt, wenn der Auftragnehmer vertraglich dazu verpflichtet ist, den Baugrund zu prüfen (hier verneint), und er seine diesbezüglichen Prüf- und Hinweispflichten verletzt hat.
OLG Jena, Urteil vom 10.04.2013 - 2 U 571/11; BGH, Beschluss vom 25.06.2015 - VII ZR 108/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) - VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 2
Problem/Sachverhalt
Der Bauherr verlangt vom Werkunternehmer Schadensersatz wegen erheblicher Mängel eines Rohbaus. Er behauptet, dass der Rohbau nicht standfest sei und abgebrochen werden müsse. Nach den Feststellungen des Sachverständigen im vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren rechtfertigten die bestätigten Mängel aber keinen Abriss und Neuaufbau des Rohbaus. Dessen ungeachtet macht der Bauherr die Kosten für den Abbruch des Rohbaus, Rückzahlung des Werklohns und Erstattung nutzloser Aufwendungen für Elektro-, Heizungs- und Sanitärinstallationen geltend. Die Förderungshöhe ist in der Entscheidung nicht angegeben.
Entscheidung
Wie die Vorinstanz weist das OLG Jena die Klage ab! Nach den Feststellungen im selbständigen Beweisverfahren sind Erdgeschossdecke und Bodenplatte zwar nicht hinreichend tragfähig. Dies beruht aber nicht nur auf der Ausführung des Rohbaus, sondern auch auf der mangelnden Tragfähigkeit des Baugrunds. Nach dem Gutachten wäre das Gebäude selbst bei vertragsgerechter Ausführung von Decke und Boden wegen des mangelhaften Baugrunds nicht standsicher. Baugrund und Bauausführung wirken zusammen. Das Baugrundrisiko trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Eine Prüf- und Hinweispflicht des Werkunternehmers bestand nicht. Im VOB-Bauvertrag findet sich keine Verpflichtung des Werkunternehmers zur Prüfung des Baugrunds. Auch die Übergabe der Genehmigungsstatik, wonach die Zulässigkeit der Bodenbemessung und der angesetzten Bodenwerte zu überprüfen seien, beinhaltet keine vertragliche Verpflichtung zur Vornahme durch den Werkunternehmer. Dies ist Sache des Bauherrn.
Praxishinweis
Das OLG Jena sieht das Baugrundrisiko zu Recht grundsätzlich beim Bauherrn. Wenn der Werkunternehmer eigene Baugrunduntersuchungen vornehmen soll, bedarf es dazu einer eindeutigen vertraglichen Vereinbarung bei entsprechender Vergütung. Es würde zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn der Bauherr einerseits Kosten für Baugrunduntersuchungen spart, andererseits für daraus resultierende Risiken den Werkunternehmer in die Haftung nehmen könnte. Insbesondere unter dem Aspekt, dass es sich hier um einen Umbau handelte, konnte sich der Werkunternehmer bei Erstellung seines Angebots auf die Genehmigungsplanung und Genehmigungsstatik verlassen und musste keine eigenen Untersuchungen anstellen.
RAin und FAin für Bau- und Architektenrecht Carolin Parbs-Neumann, Frankfurt a.M.
Mitteilung ARGE Baurecht - 23.01.2016
http://arge-baurecht.com/