BVerfG: Akkreditierung von Studiengängen ist Sache des Gesetzgebers
Wesentliche Entscheidungen muss der Gesetzgeber selbst treffen
Die Regelungen über die Akkreditierung von Studiengängen des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach Studiengänge durch Agenturen "nach den geltenden Regelungen" akkreditiert werden müssen, sind mit dem Grundgesetz (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar. Dies hat der Erste Senat mit dem am 18. März 2016 veröffentlichtem Beschluss in einem Verfahren der konkreten Normenkontrolle auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Arnsberg entschieden. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit steht zwar Vorgaben zur Qualitätssicherung von Studienangeboten grundsätzlich nicht entgegen. Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen darf der Gesetzgeber jedoch nicht anderen Akteuren überlassen.
Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) untermauert die Position der Länderingenieurkammern, die sich im Zuge der derzeit laufenden Novellierungen der Länderingenieurgesetze wiederholt dafür ausgesprochen haben, die Qualitätsbewertung und -sicherung von Studiengängen nicht (privatrechtlich organisierten) Agenturen zu überlassen. ...
www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-015.html