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17.06.2016

Planer dürfen Beratungspflichten nicht vernachlässigen

Haftung des Ingenieurs für nicht eingeholtes Baugrundgutachten

Baugrund ist Bauherren-Sache. Diese landläufige Meinung findet man häufig im Werkvertragsrecht wieder. Von Bauunternehmen wird in Verträgen oft auf diesen Satz verwiesen. Er entlastet jedoch den Planer nicht davon, seiner Beratungspflicht nachzukommen und den Bauherren auf dieses Risiko aufmerksam zu machen.

Bereits in der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) muss der verantwortliche Planer auf die Notwendigkeit der Einholung eines Baugrundgutachtens hinweisen und auf eventuelle negative Folgen aufmerksam machen, die entstehen können, wenn keine ausreichende Untersuchung des Baugrundes vorgenommen wird.

Das Oberlandesgericht München hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Architekt auf die Notwendigkeit der Einholung eines Baugrundgutachtens nicht hingewiesen hatte. Später stellte sich heraus, dass sich Probleme aus der Bodenbeschaffenheit unter dem Bauwerk ergaben. Die entstandenen Mehrkosten machte der Auftraggeber beim Architekten als Schadenersatz mit den Argumenten geltend, dass die Kostenschätzung unzutreffend sei, weil der Architekt seine Beratungspflichten nicht nachkam und ihn nicht auf die Notwendigkeit eines Baugrundgutachtens sowie die daraus entstehenden Kostenrisiken hingewiesen hatte. Auch wenn kein Bodengutachten eingeholt wurde, der Planer hätte den Auftraggeber auf die Risiken hinweisen müssen, die mit seiner Entscheidung verbunden waren.

Das Oberlandesgericht München entschied zugunsten des Auftraggebers. Für den eingetretenen Schaden musste der Planer haften (OLG München, Beschluss vom 23.07.2015, Aktenzeichen 9 U 4888/14).