Lade Daten...
13.07.2016

Asbesthaltige Fugen von Plattenbauten

Überbauung asbesthaltiger Fugen von Plattenbauten mit einem Wärmedämm-Verbundsystem wird gemäß Gefahrstoffverordnung verboten

Aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt, 3. Senat - vom 11. April 2016 (3 L 90 1 A 149/13 MD) zur Ablehnung des Antrages der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 24. März 2015 (1 A 149/13 MD) ergeben sich in Umsetzung des geltenden Rechts gemäß der Gefahrstoffverordnung die folgenden grundlegenden Positionen:

  1. Die mit dem asbesthaltigen Fugenfüllstoff MORINOL gefüllte Fuge ist Bestandteil der Außenwand und bildet damit einen asbesthaltigen Gebäudeteil.
  2. Beim Anbringen von Wärmedämmung ohne vorheriges Entfernen des asbesthaltigen Fugenfüllstoffes werden verbotene Arbeiten an einem asbesthaltigen Gebäudeteil durchgeführt.
  3. Das Aufbringen einer Wärmedämmung auf ein asbesthaltiges Gebäudeteil im Rahmen der energetischen Gebäudesanierung ist keine Sanierungsarbeit im Sinne der Gefahrstoffverordnung, so dass die Ausnahmeregelungen für ASI-Arbeiten nicht greifen.
  4. Die Verwendung asbesthaltiger Gebäudeteile als Träger von Wärmedämmungen ist nicht zulässig. Das asbesthaltige Fugenmaterial ist vor der Durchführung von Maßnahmen der Fassadengestaltung an Bauten mit asbesthaltigen Fugen rückstandsfrei zu entfernen.

Dieser Sachverhalt ist bei zukünftigen Planungen, Ausschreibungen und Auftragsvergaben von allen Beteiligten und Verantwortlichen zu berücksichtigen. Für nähere Erläuterungen steht im Landesamt für Verbraucherschutz Herr DipI.-Phys. Owen Gräfe, Tel. 0340 6501 246, zur Verfügung.