Lade Daten...
04.08.2016

Für Sachverständige: elektronischer Rechtsverkehr


Bereits am 16.10.2013 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten verkündet (BGBl. 2013, 3786). Ziel ist es, den Beteiligten an gerichtlichen Verfahren die Abgabe verbindlicher Erklärungen gegenüber den Gerichten und Justizbehörden in elektronischer Form zu ermöglichen. Ebenso sollen gerichtliche Entscheidungen und formlose Nachrichten elektronisch an die Verfahrensbeteiligten übermittelt werden können.


Da das E-Justice-Gesetz von 2013 jedoch nur einen Teil der Anforderungen der Länder erfüllt, werden derzeit die restlichen Anforderungen für ein E-Justice-Gesetz II von einer Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz erarbeitet. Dieses soll dann u.a. die Erweiterung der Postfach- und Nutzungspflicht, die Elektronische Einreichung für Bürger sowie die Digitalisierungspflicht für Behördenakten umfassen. Bis 2022 soll ein verpflichtender elektronischer Rechtsverkehr mit den Gerichten eingerichtet sein.

Elemente der elektronischen Kommunikation sind hierbei:

  • das elektronische Postfach
  • die elektronische Signatur
  • die elektronische Gerichtsakte

Betroffen sind hiervon nicht nur Rechtsanwälte, sondern im Rahmen ihrer öffentlichen Bestellung auch Gerichtssachverständige sowie die Kammern als öffentliche Bestellungskörperschaften z.B. bei der Entgegennahme von Gerichtsakten zur Benennung von Sachverständigen.

In diesem Zusammenhang hat sich auf Ebene des Instituts für Sachverständigenwesen e.V. (IfS) eine Vorstandsarbeitsgruppe mit Vertretern der Dachorganisationen der Bestellungskörperschaften (DIHK, ZDH, BIngK, BAK, Landwirtschaftskammern) sowie Sachverständigenverbänden (B.V.S.) gegründet, die die Möglichkeiten und Angebote für die Kammern und die öffentlich bestellten Sachverständigen zur Teilnahme an der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten erarbeiten sollen. Hierbei soll eine unter den Dachorganisationen der Bestellungskörperschaften abgestimmte einheitliche Lösung angestrebt werden. Kammern und Sachverständige sollen damit frühzeitig über die technischen Möglichkeiten sowie ein einheitliches Angebot informiert werden.


Mitgliederinformation BIngK