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11.10.2016

Planungsänderungen

... die Kostenberechnung bleibt das Zünglein an der Honorarwaage

Für Planungsänderungen oder wiederholte Grundleistungen steht Ihnen ein zusätzliches Honorar zu. Das hat die HOAI eindeutig geregelt. Der Abrechnungsteufel steckt aber im Detail. Ärger droht beispielsweise, wenn Sie die anrechenbaren Kosten für die Planungsänderung anhand von Nachtragsangeboten ausführender Unternehmen ermitteln. Das kann Ihnen das Honorar kosten, weil Sie die offizielle Honorarbemessungsgrundlage der HOAI nicht angewendet haben, die Kostenberechnung. Erfahren Sie deshalb, wie Sie Ihr Planungsänderungshonorar sinnvoll ermitteln können.

Beispiel aus dem Planungsalltag

Das folgende Beispiel aus der Praxis zeigt, worum es beim Änderungshonorar geht:
Die Entwurfsplanung sieht vor, dass eine Fassade im Mauerwerk errichtet wird. In der Lph 5 ändert der Auftraggeber seine Meinung. Er will, dass die Fassade als Metallfassade geplant und ausgeführt wird. Sie ändern die Planung und rechnen das Planungsänderungshonorar dadurch ab, dass Sie die Mehrkosten für die Metallfassade gegenüber der Mauerwerksfassade aus dem Nachtragsangebot der Fassadenfirma in die Kostenberechnung als Änderungskosten einstellen. Die "Wegwerfplanung" (verworfene Planungslösung) wird ebenfalls abgerechnet.

Anrechenbare Kosten nicht aus Nachtragsangebot ermitteln

Diese Art der Honorarberechnung kostet Ihnen den Honoraranspruch. Das hat das OLG Koblenz jüngst entschieden. Danach ist es unzulässig, die anrechenbaren Kosten einer Planungsänderung auf Basis eines Nachtragsangebots eines ausführenden Unternehmens zu ermitteln, das Ihre Planungsänderung betrifft. Konkret haben die Richter drei Dinge klargestellt (OLG Koblenz, Urteil vom 06.12.2013, Az. 10 U 344/13, Abruf-Nr. 134009):

  • Ein Honoraranspruch für eine Planungsänderung entsteht nur, wenn Sie die anrechenbaren Kosten formal ordnungsgemäß (= prüffähig) ermitteln.
  • Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn Sie die anrechenbaren Kosten bei Planungsänderungen auf der Basis konkreter Ausschreibungsergebnisse (hier des Nachtragsangebots) ermitteln. Die richtige Kostenermittlung ist die Kostenberechnung, auch bei Änderungen.
  • Die anrechenbaren Kosten für Planungsänderungen müssen rechnerisch nachvollziehbar (nachrechenbar) ermittelt worden sein.

Wichtig: Die Brisanz der Entscheidung besteht darin, dass das OLG den Honoraranspruch komplett abgelehnt hat, weil die anrechenbaren Kosten nicht nachvollziehbar anhand der geänderten Kostenberechnung ermittelt worden waren. Die Honorardurchsetzung scheiterte also allein schon an Formalien. Mit der Frage der Angemessenheit der Änderungskosten und deren rechnerischer Ermittlung brauchte sich das Gericht gar nicht mehr zu befassen.

Die Folge für Ihr Vorgehen bei Planungsänderungen

Die Abrechnung von Planungsänderungen erfordert, dass Sie sich mit dem Auftraggeber (ggf. mündlich) zunächst über den räumlichen, inhaltlichen sowie technischen Änderungsumfang und in einem zweiten Schritt über die Termine der Planungsänderungen verständigt haben. Außerdem gehört in einem dritten Schritt die Honorarvereinbarung dazu. Alle drei Schritte gehören zeitlich zusammen. Terminzusagen bei Änderungen sollten möglichst nur im Zusammenhang mit Vergütungsvereinbarungen getroffen werden.

Nächster Punkt ist, dass Sie das Änderungshonorar so ermitteln, dass es auch einer gerichtlichen Prüfung Stand hält. Insoweit hat das OLG Koblenz hier Maßstäbe gesetzt, die es einzuhalten gilt. Für Pragmatismus bei der Honorarberechnung ist - leider - kein Platz. Es müssen die strengen Formvorschriften der HOAI eingehalten werden. Das fällt umso schwerer, je später Sie Planungsänderungen abrechnen.

Änderungshonorar richtig ermitteln

Sie stellen Änderungshonorare sicher auf, wenn Ihre Honorarermittlung diese Grundsätze befolgt:
  • Sie stellen für jeden Änderungsbereich eine aktuelle (neue bzw. fortgeschriebene) Kostenberechnung auf, aus der der Änderungsumfang gesondert ersichtlich ist. Diese Kostenberechnung darf keine Angebotskosten ausführender Unternehmen enthalten, sondern muss nach den gleichen Prinzipien aufgestellt werden wie die ursprüngliche vorkalkulatorische Kostenberechnung zur Entwurfsplanung.
  • Der Rechnungsempfänger kann erkennen, worauf sich die anrechenbaren Kosten der Änderungen konkret beziehen (z. B. durch Markierung des räumlichen Umfangs der von der Änderung betroffenen Bauteile in den Zeichnungen).
  • Ihr Auftraggeber kann die Honorarermittlung rechnerisch nachprüfen und korrigieren (Ermittlungsprinzip: Bezugswert x Bezugsmenge = Kosten je Kostengruppe).
  • Dazu muss sich die Kostenberechnung für die Planungsänderung unmittelbarer auf die konkret zugehörigen Zeichnungen und (entsprechend geänderte) Baubeschreibungen beziehen. Aus ihr muss der Änderungsumfang ersichtlich sein. Ihr Auftraggeber muss nachprüfen können, ob die Ansätze in der Kostenberechnung zur Änderung tatsächlich zutreffen.
  • Inhalte der Planungsänderung, die nicht zeichnerisch darstellbar sind, müssen Sie in der geänderten Objektbeschreibung erfassen.

Wichtig: Planungseinzelheiten, die in der Ausführungsplanung geändert werden, aber keine Änderung der Entwurfsplanung bewirken, sind nur schwer als Änderungsplanung durchsetzbar. In den meisten Fällen wird die Entwurfsplanung aber geändert.

Beispiel

Erhöht sich im Zuge der Ausführungsplanung die Anzahl der Deckendurchbrüche von 300 auf 350, führt das oft nicht dazu, dass deswegen der Entwurf geändert werden muss. Wird dann Änderungshonorar beansprucht, ist der Nachweis zu führen, dass die bisherige Ausführungsplanung den Planungszielen entsprach und die Änderung aus der Sphäre des Auftraggebers veranlasst wurde.

Eine honorarpflichtige Änderung würde sich viel leichter durchsetzen lassen, wenn die Zahl der Durchbrüche erhöht wird, weil auf Grundlage eines Änderungswunsches die Heizungszentrale vom Kellergeschoss ins Dachgeschoss verlagert wird (auch ohne dass sich der Grundriss ändert).

Reichweite der Planungsänderung prüfen

Prüfen Sie stets in einem ersten Schritt, ob Planungsänderungen mit Änderungen des Entwurfs einhergehen. Ist das der Fall, lässt sich das Änderungshonorar leichter durchsetzen, weil die Änderung auch die Änderung der Honorargrundlage "anrechenbare Kosten" betrifft. In einem zweiten Schritt müssen Sie prüfen, welche Lph von der Änderung betroffen sind. Oft ist es so, dass von der Änderung die vorhergehenden - bereits abschließend erbrachten - Leistungen anteilig ebenfalls zu ändern sind.

Wie detailliert war die Entwurfsplanung?

Enthält die Entwurfsplanung nur unklare Angaben zu den Planungsinhalten, wird es Ihnen automatisch schwer fallen, kleinere Planungsänderungen zu begründen, weil die Ausgangsplanung dazu keine präzise Ausgangsbasis liefert. Es lohnt sich also, der Vollständigkeit und inhaltlichen Klarheit der Entwurfsplanung (inklusive Baubeschreibung) größte Aufmerksamkeit zu widmen. Viele Planungsbüros gehen deshalb her und stellen ihre Entwurfsplanung sehr detailliert auf. Das hat den Vorteil, dass sie Änderungen leichter herleiten können.

FAZIT

Treffen Sie bei Planungsänderungen sofort alle notwendigen Entscheidungen. Versuchen Sie, im Zuge der Entscheidung über die Änderung gleichsam eine Einigung über Änderungsinhalte, Honorare und über Termine der Änderungsplanung zu vereinbaren.


Quelle: PBP Planungsbüro professionell - ID 44276730