Lade Daten...
09.11.2016

Neues EuGH-Urteil zum Bauproduktenrecht


Am 26.10.2016 haben BIngK, BAK und VBI eine Veranstaltung zur Anpassung der MBO und VVTB an die Bauproduktenverordnung durchgeführt. Dabei wurde über den künftigen bauaufsichtlichen Umgang mit der neuen Rechtssituation, welche durch das EuGH-Urteil vom 16.10.2014 entstanden ist sowie über Möglichkeiten vertragsrechtlicher Lösungen z.B. in Form von Herstellererklärungen diskutiert.
Am Tag danach, am 27.10.2016 hat der EuGH auf Vorlage des irischen Supreme Court in der Sache James Elliott Construction Limited gegen die Irish Asphalt Limited ein weiteres grundlegendes Urteil zur Justiziabilität harmonisierter technischer Normen erlassen (Anlage).

Darin hat der EuGH zum einen entschieden, dass harmonisierte technische Normen Teil des Unionsrechts sind und ihre Auslegung in die Kompetenz des EuGH fällt. Gleichzeitig hat der EuGH klargestellt, dass harmonisierte Normen für die zivilgerichtliche Bewertung der vertraglichen Gebrauchstauglichkeit eines Bauproduktes keine Bindungswirkung für nationale Gerichte entfalten. Zwar erging die Entscheidung noch zu der alten Bauproduktenrichtlinie, die grundlegenden Aussagen zum Wirkungsbereich von harmonisierten Normen sind jedoch auch auf das neue Bauproduktenrecht übertragbar.

Mit seiner Entscheidung hat der EuGH insbesondere den Geltungsbereich von Bauproduktnormen klar definiert:

  1. Harmonisierte Normen sind technische Spezifikationen, die vom CEN oder vom CENELEC oder von beiden gemeinsam im Auftrag der Kommission gemäß Richtlinie 83/189 (jetzt: Verordnung (EU) Nr. 305/2011) genehmigt wurden und in der Ausgabe C des Amtsblatts der Europäischen Kommission veröffentlicht wurden. Sie sind Teil des Unionsrechts und deshalb der Auslegung durch den EuGH zugänglich.
  2. Der Regelungszweck der Richtlinie ist darauf begrenzt, Handelshemmnisse zu beseitigen und das freie in Verkehr bringen von (harmonisierten) Bauprodukten zu ermöglichen. Hingegen erstreckt sich die Bindungswirkung nicht darauf, Bedingungen und Modalitäten der konkreten Nutzung von Bauprodukten bei ihrem Einbau in Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus zu harmonisieren.
  3. Harmonisierte Bauproduktnormen erstrecken sich nicht auf nationale Regelungen, welche im Rahmen von zivilrechtlichen Streitigkeiten über die Konformität eines Bauproduktes mit der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit herangezogen werden. Die nationalen Gerichte sind daher im Rahmen der zivilrechtlichen Beurteilung, ob ein Bauprodukt vertragsrechtlichen Spezifikationen entspricht nicht durch harmonisierte Normen gebunden.

Von Bedeutung ist dieses Urteil vor allem im Hinblick auf die beabsichtigten freiwilligen Herstellererklärungen, die Eigenschaften von Bauprodukten auch über die harmonisierten Bauproduktnormen hinaus beschreiben sollen. Nach Mitteilung des DIBt und der Fachkommission Bautechnik hat die Kommission hierzu bisher die Ansicht vertreten, dass auch solche freiwilligen zusätzlichen Herstellerangaben, die vertraglich vereinbart werden, gegen die BauPVO verstoßen. Diese Argumentation wird nach dem jüngsten Urteil des EuGH schwerlich aufrecht zu erhalten sein.


Information Bundesingenieurkammer