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14.11.2016

Musteringenieurgesetz im Focus der Wirtschaftsministerkonferenz


Die Umsetzung der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie hat unter anderem den Beruf des Ingenieurs in den Vordergrund gerückt. Ingenieure sind heute zum Teil international tätig, das erfordert eine sensible Bewertung von im Ausland erworbenen Bildungsqualifikationen.
Diese soll in den Ingenieur(kammer)gesetzen der Länder ihren Niederschlag finden. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Ministerien in den Ländern haben sich die Kammern auf die Überarbeitung des Musteringenieurgesetzes verständigt.

Die Wirtschaftsministerkonferenz (WiMiKo) hat dazu bereits 2015 einen ad-hoc-Arbeitskreis "Ingenieurgesetze" gegründet und ihm den Auftrag erteilt, das Musteringenieurgesetz hinsichtlich der Regelungen des Titelschutzes bei der Berufsbezeichnung "Ingenieur" so weit fortzuschreiben, wie es die zwischenzeitlichen Entwicklungen im Ingenieurwesen, wie auch die Notwendigkeit der Anerkennung im Ausland erworbener Bildungsqualifikationen erforderlich machen.

Auch wenn die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nicht von der Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer abhängig ist, muss auch künftig gewährleistet sein, dass die Berufsbezeichnung nur tragen darf, wer eine in qualitativer Hinsicht hochwertige Hochschulausbildung absolviert hat. Die Bundesingenieurkammer (BIngK) hat daher zugesagt, diesen Prozess durch die Beibringung von mit den Länderingenieurkammern abgestimmten Vorschlägen für die Regelung der im Hinblick auf die Berufsbezeichnung wesentlichen Paragrafen zu unterstützen. Der Ausschuss Berufsrecht der BlngK hat daraufhin in Abstimmung mit den Mitgliedern des Länderbeirats und weiterer Gremien erste Vorschläge für die Aktualisierung des Musteringenieur(kammer)gesetzes erarbeitet.

Im Hinblick auf den genannten WiMiKo-Beschluss waren im Mittelpunkt der aktuellen Befassung durch die Bundesingenieurkammer jedoch lediglich die Regelung zur Berufsbezeichnung "Ingenieur", sowie die zu den Berufsbezeichnungen "Beratender Ingenieur" und "Fachingenieur" nebst angrenzender Bereiche, die aus Sicht der Bundesingenieurkammer ebenfalls zwingend einer einheitlichen Regelung bedürfen. Weiterhin war wichtig, teilweise eine Neustrukturierung vorzunehmen, um künftig eine systemwidrige Vermengung von Ingenieur- und Ingenieurkammerrecht zu vermeiden.

Die Vorschläge der Bundes- und der Länderingenieurkammern zur Überarbeitung des Musteringenieurgesetzes waren Gegenstand der 59. BKV, die im Oktober stattfand. Das verabschiedete Papier wurde durch die BIngK Anfang November offiziell beim ad-hoc-Arbeitskreis "Ingenieurgesetze" über die Herren Dr. Cichy (NRW) und Dieckmann (Sachsen-Anhalt), als Leiter des ad-hoc-Arbeitskreises, eingereicht. In einem Gespräch mit Sts. Machnig (BMWi) zum Thema Musteringenieurgesetz hat dieser den Präsidenten der Ingenieurkammern - wie zuvor bereits auch schon Sts. Adler (BMUB) - seine volle Unterstützung zugesagt. Er riet auch dazu, einzelne Wirtschaftsminister der Länder gezielt anzusprechen und dafür zu werben, in einem der nächsten Treffen der WiMiKo konkret die Frage nach der künftigen Wettbewerbs- und damit der Zukunftsfähigkeit der deutschen Ingenieure bei einem weiteren Absinken der qualitativen Anforderungen an die Ingenieursausbildung zu thematisieren.

Die diesbezüglich zu führenden Gespräche werden zeitnah stattfinden. Wir informieren Sie umgehend.