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09.11.2016

Kostenobergrenze - BGH sieht Auftraggeber in der Beweislast


Beruft sich der Auftraggeber auf die Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung tatsächlich zustande gekommen ist. Das hat der BGH klargestellt.

Hat der Architekt oder Ingenieur eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch zustehen. Dieser führt dazu, dass der Architekt den sich aus der HOAI ergebenden Honoraranspruch auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten insoweit nicht geltend machen kann, als dieser das Honorar überschreitet, das sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten (dolo-agit-Einwand, § 242 BGB). Beruft sich der Auftraggeber auf die Überschreitung einer vereinbarten Baukosten- obergrenze, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung (BGH, Urteil vom 06.10.2016, Az. VII ZR 185/13).


Quelle: PBP Planungsbüro professionell, ID 44359788