Unterschwellenvergabe- Ordnung (UVgO)
Wie bereits informiert, hat die Bundesingenieurkammer gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund) sowie anderen Kammern und Verbänden der Freien Berufe in einer gemeinsamen Stellungnahme gefordert, freiberufliche Leistungen im Unterschwellenbereich nicht in den Geltungsbereich einer neuen UVgO einzubeziehen.
Wie zwischenzeitlich aus dem BMWi zu erfahren war, sollen freiberufliche Leistungen nicht mehr in die UVgO einbezogen werden. Es soll in Anlehnung an Teil 2.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 55 BHO eine Bestimmung aufgenommen werden, welche lediglich klarstellt, dass freiberufliche Leistungen grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sind. Eine weitergehende Regelung zur Anwendung von Vorschriften der VgV ist nicht enthalten. Somit bleiben die Länder weiterhin im Rahmen ihrer haushaltrechtlichen Regelungen für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte zuständig.
Mitgliederinformation Bundesingenieurkammer (BA)