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28.03.2017

BGH zu ungewöhnlich niedrigem Preis


Der Bundesgerichtshof hat eine Grundsatzentscheidung zur Prüfung von Angeboten mit ungewöhnlich niedrigen Preisen getroffen. Dort geht es u.a. um die Anforderungen an den Nachprüfungsantrag eines Konkurrenten (BGH, X ZB 10/16 vom 31.01.2017).

Nach dem BGH-Beschluss in dem Vergabenachprüfverfahren hat ein Konkurrent einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber in die Prüfung der Preisbildung eintritt, wenn ein Angebot aufgrund des signifikanten Unterschiedes zum nächstgünstigen Angebot als ungewöhnlich niedrig erscheint. Dabei sei ein Preisabstand von über 30% zum Angebot der Antragstellerin jedenfalls hinreichend, um den Auftraggeber zu einer Angemessenheitsprüfung zu veranlassen. Ein Konkurrent kann diese Prüfung im Nachprüfungsverfahren durchsetzen, weil anderenfalls eine Auftragserteilung unter Verstoß gegen den Wettbewerbsgrundsatz drohen würde.

Der BGH geht ferner darauf ein, unter welchen Voraussetzungen der Auftraggeber ein als zu niedrig festgestelltes Angebot ablehnen kann. Diese Ablehnung des Auftraggebers steht nach Auffassung des BGH dabei nicht im Belieben des Auftraggebers, sondern dieser muss eine rechtlich gebundene Ermessensentscheidung treffen. Dabei ist die Ablehnung der Zuschlagserteilung grundsätzlich geboten, wenn der Auftraggeber verbleibende Ungewissheiten nicht zufriedenstellend aufklären kann.

Quelle: Bundesingenieurkammer