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08.05.2017

Einspruch zum BIM-Normentwurf DIN EN ISO 19650-2


Der internationale Norm-Entwurf DIN EN ISO 19650-2 legt unter Verwendung von Bauwerkinformationsmodellierung (BIM) Anforderungen an das Informationsmanagement anhand eines Managementprozesses fest. Für diesen Norm-Entwurf ist auf nationaler Ebene der Arbeitsausschuss NA 005-01-39 AA "Arbeitsausschuss BIM - Building Information Modeling" als Spiegelausschuss zu ISO/TC 59/SC 13 - CEN/TC 442 bei DIN zuständig.

Die Bundesingenieurkammer (BIngK) hat am 12.04.2017 gegen den Normentwurf Einspruch eingelegt. Die BIngK hält eine internationale Empfehlung für die Organisation von Daten zu Bauwerken - Informationsmanagement mit BIM - zwar grundsätzlich für sinnvoll. Grund für den eingelegten Einspruch war aber insbesondere, dass der Entwurf der DIN 820 widerspricht, da er u.a. die wirtschaftlichen Gegebenheiten in Deutschland in E DIN EN ISO 19650-2 nicht angemessen berücksichtigt. Insbesondere wurde im Entwurf zur DIN EN ISO 19650-2 als auch in dem der DIN EN ISO 19650-1 beanstandet, dass:

  • die Norm lediglich Empfehlungscharakter haben darf und dies bei der Formulierung des Normentwurfs ("shall") nicht entsprechend berücksichtigt wurde;
  • die Norm nicht in Bau- oder Vergaberecht eingreifen darf und vergaberechtliche Grundsätze wie die Produktneutralität der Ausschreibung sowie den Grundsatz der Trennung von Planung und Ausführung beachten muss.

Da der Entwurf im Wesentlichen eine Übersetzung des von Großbritannien eingebrachten Normentwurfes darstellt, ist darin lediglich die dort übliche Generalplanerstruktur abgebildet.

Bei der Einspruchssitzung im DIN am 03.05.2017 wurde hinsichtlich der Bildung einer deutschen Meinung und der Festlegung des deutschen Abstimmungsverhaltens zur DIN EN ISO 19650-2 beschlossen, den Normentwurf mit folgender Begründung abzulehnen:
  1. Die Norm soll lediglich empfehlenden Charakter haben und deshalb durchgängig statt mit "shall" mit "should" formuliert werden.
  2. Da sich die im Normentwurf enthaltenen Diagramme und Empfehlungen ausschließlich an einer Generalplaner-/Generalunternehmerstruktur orientieren bedarf es einer Ergänzung anderer Vergabe- und Vertragsformen, welche sich am Grundsatz der Trennung von Planung und Ausführung orientieren.
  3. Der Anhang B des Normentwurfs muss von jedem Land selbst als nationaler Anhang ausformuliert werden können.

Über den Ausgang des weiteren Abstimmungsprozesses der ISO-Norm auf europäischer Ebene am 12.06.2017 in Paris werden wir berichten.

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