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12.03.2018

Neue Gewerbeabfallverordnung in Sachsen-Anhalt

Neue bürokratische Herausforderung für rund 18.000 Gewerbebetriebe allein in Sachsen-Anhalt

Mit der neuen Gewerbeabfallverordnung stehen für Unternehmen einige Änderungen an. Die Novelle der Verordnung erhöht die Anforderungen und zielt auf ein umfangreiches Umdenken und Handeln der Abfallerzeuger sowie der Abfallentsorger hin. Im August 2017 trat die bundesweit gültige Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Ziel ist es, gewerbliche Siedlungsabfälle aus Betrieben sowie Bau- und Abbruchabfälle in stärkerem Maße zu verwerten und Restabfallmengen zu reduzieren. Erstmals zum 31.03.2018 müssen, bis auf wenige Ausnahmen, alle Gewerbeunternehmen einen Nachweis darüber führen, wie Sie ihre, in der Verordnung nach Sorten eingestuften Abfälle, getrennt erfassen, und einer Wiederverwertung zuführen. 90% Getrennthaltungsquote zur Wiederverwertung - das ist der Anspruch des Gesetzgebers.

Sind diese Quoten mit eigenen Mitteln nicht zu erreichen, sind die Abfälle, ebenfalls dokumentiert, zugelassenen Vorbehandlungsanlagen zuzuführen. Nur in Fällen jährlicher Kleinstmengen, oder der nachgewiesenen technischen oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit entfällt die Pflicht zur Getrennthaltung der benannten Abfallfraktionen.

Dieser Idee im Sinne einer nachhaltigen Umwelt kann eigentlich jeder folgen, doch die Umsetzung ist kompliziert und kostenintensiv. Für die Nachweisführung des ordnungsgemäßen Umgangs mit der Verordnung besteht eine umfangreiche Beweispflicht. So bestehen besondere Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb von Sammelplätzen und Behandlungsanlagen. Der Nachweis der Getrennthaltungsquote ist erstmalig zum 31.03.2018 für das Vorjahr zu erbringen und darf nur durch Umweltgutachter oder durch öffentlich bestellte Sachverständige erfolgen. Auch die Dokumentation der Sammlung und Entsorgung muss zur behördlichen Anerkennung nach besonderen Vorgaben erfolgen.

Da die Nichteinhaltung der Gewerbeabfallverordnung mit einer ganzen Reihe möglicher Strafen verbunden sein kann, empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig bei Ihren Entsorgungsunternehmen, den zuständigen Kammern oder Umweltbehörden zu informieren.


Quelle: Dr. Kersten & Partner