Bericht über die 37. Sitzung des Vertretergremiums der Ingenieurversorgung M-V
Die 37. Sitzung des Vertretergremiums der Ingenieurversorgung M-V fand am 03.07.2018 in der Geschäftsstelle in Schwerin statt. Die Sitzung wurde vom Vorsitzenden des Vertretergremiums der Ingenieurversorgung M-V, Herrn Ackermann, eröffnet und geleitet. Neben den Mitgliedern des Vertretergremiums konnten als Gäste Frau Schrade vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V, Herr Dr. Eisbrecher als juristischer Berater und Herr Arndt als Steuerberater der Ingenieurversorgung, die Präsidenten der angeschlossenen Ingenieurkammern, der Ehrenpräsident der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen Herr Zill sowie Herr Prof. Dr. Wittmaier, Geschäftsführer des Institutes für Energie und Kreislaufwirtschaft an der Hochschule Bremen GmbH, begrüßt werden.
Nach der Begrüßung wurde durch Herrn Ackermann die Feststellung der Beschlussfähigkeit vorgenommen. Von den 17 gewählten Mitgliedern des Vertretergremiums waren 15 Mitglieder anwesend, so dass die Beschlussfähigkeit festgestellt werden konnte. Anschließend wurde das Protokoll der 36. VG-Sitzung bei 3 Stimmenthaltungen mehrheitlich bestätigt. Die vorgeschlagene Tagesordnung wurde von den anwesenden Vertretern einstimmig bestätigt.
Im folgenden Tagesordnungspunkt beschäftigten sich die Vertreter mit der Neufassung der Satzung über die Ingenieurversorgung M-V vom 25.09.2009.
In einem einführenden Vortrag zum Thema wurden durch Herrn Schlettwein, Mitglied des Verwaltungsausschusses, die geplanten Satzungsänderungen der IV-MV vorgestellt und ausführlich begründet. Zunächst ging Herr Schlettwein auf die Begründung für eine Neufassung der bislang bestehenden Satzung ein. Ein wesentlicher Änderungsbedarf ergab sich aus der Notwendigkeit einer Anpassung der versicherungsrechtlichen Grundlagen an die erhöhten Anforderungen der Risikovorsorge, welche sich aus den grundsätzlich veränderten Bedingungen an den Kapitalmärkten ergibt. Zudem war das in der aktuellen Satzung festgelegte maximale Eintrittsalter von 45 Jahren aus rechtlicher und berufspolitischer Sicht zu überprüfen, insbesondere um den Forderungen der angeschlossenen Kammern an eine berufsständische Versorgung auch weiterhin gerecht zu werden und die Handlungsfähigkeit der Ingenieurversorgung MV auch zukünftig zu gewährleisten. Neben den nachfolgend aufgeführten Änderungen inhaltlicher Natur erfolgte eine grundsätzliche Anpassung des Satzungstextes an die Anforderungen der Rechtsförmlichkeit.
Im Einzelnen werden folgende wesentliche Satzungsanpassungen vorgestellt und begründet: Die angepassten Regelungen der § 5 und 6 befassen sich mit der Tätigkeit des Vertretergremiums und des Verwaltungsausschusses. Mit der Neufassung sollen u.a. bislang bestehende Lücken zwischen dem Auslaufen einer Wahlperiode und der Neuwahl der Gremien geschlossen werden. Die in § 7 enthaltenen Regelungen zur Vermögensanlage der IV-MV wurden an die aktuelle Gesetzgebung angepasst.
Die Festlegungen zum Technischen Geschäftsplan in § 8 der Satzung sind auf Grund der globalen und langfristig anhaltenden Änderungen an den Finanzmärkten entsprechend anzupassen. Die in der bisherigen Satzung verankerte 2,5%ige Verlustrücklage ist in Anlehnung an die Risikoeinstufungen Versorgungswerke nicht mehr ausreichend und wurde daher auf einen Höchstbetrag von 6 % angepasst. Die Festlegung der Verwendung von Überschüssen bzw. Fehlbeträgen wird künftig jährlich auf Basis der Risikolage neu vorgenommen. Basis für die Bemessung der Höhe der notwendigen Rücklagen ist eine lineare Bemessung der Höhe der Verlustrücklage in Anlehnung an das Stufenmodell der ABV. Neben dieser wesentlichen Satzungsänderung war auch das in § 9 festgelegte Höchsteintrittsalter von bislang 45 Jahren zu überprüfen und wurde von 45 Jahre auf 62 Jahre erhöht.
Die Teilnehmer des Versorgungswerkes haben zunehmend Probleme, wenn sie in einem Alter von über 45 Jahren den Arbeitgeber wechseln und weiterhin als Pflichtmitglied des Versorgungswerkes anerkannt werden wollen. Dies gefährdet die persönliche Zukunftssicherung der Mitglieder der Kammern. Insgesamt sieht sich die Ingenieurversorgung M-V entsprechend ihres gesetzlichen Auftrages als 1. Säule der gesetzlichen Altersvorsorge in der Pflicht, auch dann für die versicherten Ingenieure einzustehen, wenn diese sich nach dem 45. Lebensjahr selbständig machen und folgt damit den berufspolitischen Entscheidungen der angeschlossenen Kammern.
Die 45-Jahres-Grenze wäre zudem europarechtlich kaum haltbar. Aus versicherungsmathematischer Sicht ist die Erhöhung der Altersgrenze abgesichert, da durch das Kapitaldeckungsverfahren keine Umlageelemente enthalten sind. Die Höhe des Eintrittsalters wurde gewählt, da ein Zeitraum von 60 Monaten gemäß § 25 als Voraussetzung für den Bezug von Altersruhegeld und die Regelaltersgrenze auf 67 Jahre festgesetzt ist. Der Paragraf 10 b befasst sich mit der Stichtagsregelung im Zusammenhang mit der Erhöhung des Eintrittsalters auf 62 Jahre.
Die in der Satzung der IV-MV geregelte Pflichtteilnahme wurde wegen des Gleichheitsprinzips gewählt und gewährleistet in Einzelfällen ggf. eine rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Regelungen zu den Wartezeiten für den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 24 wurden für die Teilnehmer ergänzt, welche der Ingenieurversorgung M-V nach Vollendung des 45. Lebensjahres beitreten. Hinzugefügt wurde hier die Wartezeit zwischen dem 45. bis 55. Lebensjahr, diese wurde linear zwischen 24 und 60 Monaten auf 42 Monate festgelegt. Bezüglich der Feststellung einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung wurden die Anordnungsmöglichkeit eines weiteren fachärztlichen Gutachtens sowie Regelungen zur Erweiterung der Mitwirkungspflicht von Versicherten zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes in die Satzung aufgenommen. Mit den in § 27 geänderten Regelungen zum Anspruch auf Witwen- und Witwerrenten soll in Anlehnung an das SGB IV ein Ausschluss von sogenannten „Versorgungsehen" erreicht werden. Nach intensiver und konstruktiver Diskussion der vorgestellten Satzungsänderungen wurde die Neufassung der Satzung, bei einer Stimmenthaltung, von den anwesenden Vertreter beschlossen.
Der nächste Tagesordnungspunkt beinhaltete die von der Ingenieurversorgung M-V beauftragte Begutachtung einer Biogasanlage durch Herrn Prof. Dr. Wittmaier. Bei der Vorstellung des Gutachtens wurde deutlich, dass die bestehenden Probleme mit der Betriebsführung und Auslastung der Anlage lösbar sind, allerdings erfordert dies die Mitwirkung aller Beteiligten, dies zeigte sich auch in der anschließenden lebhaften Diskussion der Ergebnisse des Gutachtens. Nach Vorlage der abschließenden Zahlen für das Geschäftsjahr 2017 müssen diese unter Berücksichtigung des vorgestellten Gutachtens bewertet und die weitere Vorgehensweise abgestimmt werden.
Im letzten Tagesordnungspunkt schloss sich die Vorstellung des vorläufigen Jahresergebnisses für 2017 und die Erörterung der Verwendung des vorläufigen Überschusses an. Der Steuerberater der Ingenieurversorgung M-V, Herr Arndt, stellte die Ergebnisse der Berechnungen vor. Die sich anschließende sehr rege Diskussion befasste sich mit den satzungsgemäßen Möglichkeiten der Gewinnverwendung, wobei die realistischen Handlungsoptionen die Zahl der Verwendungsmöglichkeiten naturgemäß eingrenzen. Im Tenor der Wortmeldungen bestand zunächst Einigkeit drüber, dass zunächst eine Aufstockung der Reserven der Ingenieurversorgung M-V vordringlich ist. Hierfür liegen vorab Empfehlungen aus dem versicherungsmathematischen Gutachten und der Ausarbeitung des Wirtschaftsprüfers vor, diese Unterlagen sind jedoch erst nach finaler Aufstellung abschließend zu bewerten. In die Überlegungen müssen weitere Kriterien einfließen, wie zum Beispiel die zukünftige Entwicklung des Kapitalmarktes sowie die anhaltende Niedrigzinsphase. Die zwangsläufig weiter verstärkte Ausrichtung der Kapitalanlagen auf risikoreichere Bereiche hat dazu geführt, dass mit Eintritt in die Risikostufe 2 gemäß ABV-Vorschlag eine höhere Risikovorsorge erforderlich ist. Auch die weitere Anpassung des Rechnungszinses, die Einführung aktueller Sterbetafeln und die Zunahme von Versicherungsfällen sind hier zu berücksichtigen. Die in der Diskussion deutlich angesprochene Thematik der Leistungsverbesserungen zeigt auf der anderen Seite die berechtigten Interessen der Versicherten, denen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten auch nachgegangen werden muss. Hierbei zeichnete sich als Tendenz nur eine gleichzeitige Erhöhung der Anwartschaften und Renten als konsenzfähige Lösung ab, wenn die endgültigen Ergebnisse des Jahresabschlusses dies zulassen. Eine Entscheidung darüber obliegt dem Vertretergremium in seiner nächsten Sitzung.
Gerry Wehrle, 05.08.2018