09.08.2018
Honorarerhöhung wegen gestiegener Baupreise?
(Artikel: PBP Planungsbüro professionell)
Ein Leser fragt: Die Ausschreibung (und Beauftragung) der Bauleistungen hat ergeben, dass der Wert aus der Kostenberechnung zum Entwurf weit überschritten wird. Können wir damit auch die anrechenbaren Kosten nach oben anpassen?
Antwort: Wenn sich die Kosten aus der Kostenberechnung allein deswegen erhöhen, weil die Baupreise in der Zwischenzeit gestiegen sind, ist das kein Anlass, die anrechenbaren Kosten zu erhöhen. Der Verordnungsgeber wollte tatsächliche Baukosten und anrechenbare Kosten in der HOAI entkoppeln.
Praxistipp: Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen:
- Sie vereinbaren schriftlich bei Auftragserteilung, dass die Ausschreibungsergebnisse oder die Kostenfeststellung als anrechenbare Kosten heranzuziehen sind (siehe unten: PBP 1/2016, Seite 8). Diese Vereinbarung wäre „HOAI-fest", wenn die Honorare zwischen Mindest- und Höchstsatz liegen
- Sie vereinbaren bei einem lang laufenden Projekt schriftlich bei Auftragserteilung, dass die Kostenberechnung durch Preisindices angepasst wird. Achten Sie aber darauf, Indexformel, Indexbasis und die relevanten Stichtage präzise festzulegen.
- Möglich ist es ferner, dass sich die Kostenberechnung ändert, wenn sich bei der Entwurfsplanung fachliche Änderungen ergeben. Mehr dazu lesen Sie in der September-Ausgabe von PBP.
Wann darf die Kostenberechnung nach oben geändert werden?
(PBP 1/2016, Seite 8)
Darf eine Kostenberechnung wegen hinzutretender Kosten nach oben angepasst werden mit der Folge, dass sich anrechenbare Kosten erhöhen? Diese Frage ist schon desöfteren an PBP herangetragen worden. Nachfolgend finden Sie die Antwort für die Fälle, in denen keine Kostengrenze als zugesicherte Eigenschaft vereinbart worden war.
Zwei Fälle sind zu unterscheiden
In der Praxis kommen vor allem zwei Fälle vor:
- Die Kostenberechnung liegt unter dem Ausschreibungsergebnis, obwohl die Planung gar nicht geändert worden war.
- Die Kostenberechnung ist hinfällig, weil es im Projektablauf Planungsänderungen gegeben hat, die zu Mehrkosten geführt haben.
Beide Fälle lassen sich prinzipiell anhand der Grundregeln zu den anrechenbaren Kosten abhandeln. Sie lauten:
- Die anrechenbaren Kosten werden auf Grundlage der Kostenberechnung ermittelt (§ 6 Abs. 1 HOAI), nicht auf Basis von Ausschreibungsergebnissen.
- Die anrechenbaren Kosten sind Teil der Herstellungskosten von Objekten (§ 4 Abs. 1 HOAI).
Anpassung wegen höherer Ausschreibungsergebnisse?
Der erste Aufzählungspunkt zeigt schon, dass Ausschreibungsergebnisse nicht als Grundlage für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten dienen können. Denn der Verordnungsgeber hat mit § 6 Abs. 1 HOAI das Ziel verfolgt, die anrechenbaren Kosten von den tatsächlichen Kosten zu entkoppeln, um die Kostentransparenz zu fördern.
Praxishinweis: Eine Ausnahme gilt, wenn schriftlich und bei Auftragserteilung vereinbart wurde, dass die Ausschreibungsergebnisse oder die Kostenfeststellung als anrechenbare Kosten heranzuziehen sind. Diese Vereinbarung wäre „HOAI-fest", wenn die Honorare zwischen Mindest- und Höchstsatz liegen.
Man könnte jetzt einwenden, die Kostenberechnung stelle häufig nicht die finale Planungslösung dar, weil zwischenzeitlich Änderungen vorgenommen wurden. Ergo stelle erst der Kostenanschlag, der sich im Ausschreibungsergebnis ausdrückt, die finale Planungslösung dar. Und folglich seien das dann die richtigen anrechenbaren Kosten. Damit geht man aber fehl. Planungsänderungsbedingte Kostenerhöhungen sind nach HOAI anders abzurechnen.
Anpassung wegen Planungsänderungen?
Klar ist: Planungsänderungen gegenüber dem fertiggestellten Entwurf führen häufig auch dazu, dass sich die Kostenberechnung ändert. Das ist aber etwas völlig anderes als die reine Preisveränderung, die sich beim Ausschreibungsergebnis ergeben kann.
Änderung der Kostenberechnung wegen geänderter Entwurfsplanung
Der springende Punkt ist also nicht das rein rechnerische Ausschreibungsergebnis, sondern die Planungsänderung des Entwurfs. Werden z. B. die Entwurfszeichnungen, die zugehörige Kostenberechnung (durch änderungsbedingte Mehrkosten) und die Baubeschreibung geändert, ermitteln sich die neuen anrechenbaren Kosten auf der Basis der erhöhten Kostenberechnung. Genau dieser Fall wird in § 4 Abs. 1 HOAI geregelt, denn die anrechenbaren Kosten sind hier als die „Kosten für die Herstellung ..." bezeichnet. Der Verordnungsgeber hat damit die finale Planungslösung des Entwurfs gemeint und nicht eine, die nicht mehr gültig ist. Darüber hinaus sind Planungsänderungen in § 10 HOAI geregelt (mehr dazu unten).
Praxishinweis: Um in den Genuss der Dynamisierung der anrechenbaren Kosten zu kommen, müssen der Entwurf, die Kostenberechnung zum Entwurf und die Baubeschreibung geändert werden. So wird die Anspruchsgrundlage für die Honoraranpassung geschaffen. Denn mit dieser Änderung ist eine aktuelle Kostenberechnung (gemäß § 4 Abs. 1) geschaffen worden, die dann auch die finale (d. h. geänderte) Planungslösung („Kosten zur Herstellung ...") darstellt. Erarbeiten Sie die Entwurfsplanung (mit Zeichnungen, Beschreibungen und Kostenberechnung) deshalb so transparent, dass die Änderungen nachvollziehbar sind.
Honorartechnische Empfehlungen für die Entwurfsplanung
Deshalb sollten folgende Grundsätze die Entwurfsplanung prägen:
- Nehmen Sie alle Entwurfsangaben in die Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen, Kostenberechnung mit Bezugsmengen, Bezugskosten und Betrag je Kostengruppe auf. Damit sorgen Sie dafür, dass eine präzise Ausgangsplanung vorliegt. Eine Planungsänderung erfordert erkennbare und nachvollziehbare Änderungen gegenüber der Ausgangsplanung. Wenn Sie nur wenig Ergebnisse in Lph 3 dokumentiert haben, können Sie auch nicht nachweisen, dass sich viele Planungsinhalte geändert haben.
- Stellen Sie Bezüge der Planungsunterlagen untereinander her. So ist zwingend erkennbar, welche Planungsinhalte (z. B. Zeichnungen, Beschreibungen) zur Kostenberechnung gehören.
Fazit: Die Kostenberechnung ist dynamisch an Planungsänderungen anzupassen. Mit der Anpassung der Kostenberechnung ist das Thema „Honorierung von Planungsänderungen" aber nicht abgeschlossen. Denn zusätzlich kann auch Wiederholungshonorar bei den betroffenen Teilleistungen anfallen. Mehr Informationen finden Sie in der Sonderausgabe „Planungsänderungen in der HOAI 2013 optimal abrechnen" auf pbp.iww.de unter Downloads → Sonderausgaben.
Quelle: PBP Planungsbüro professionell - ID 45407857