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10.10.2018

Ingenieurkammer - und Architektenkammer Sachsen-Anhalt sind sich einig: beide Kammern lehnen die Kleine Bauvorlage ab!



Die Präsidenten beider Kammern bringen ihre gemeinsame Position zu den Überlegungen der Einführung einer „Kleinen Bauvorlageberechtigung" in Sachsen-Anhalt zum Ausdruck

Ingenieur- und Architektenkammer Sachsen-Anhalt lehnen die "Kleine Bauvorlageberechtigung" für Handwerksmeister verschiedener Gewerke und staatlich geprüfter Techniker ab! Die Kleine Bauvorlage wurde von der AfD-Fraktion in die Sitzung des Landtages von Sachsen-Anhalt am 27. September 2018 eingebracht und von den Fraktionen diskutiert. Der Antrag wurde in den Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr (federführend) und in den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung (beratend) überwiesen. Im Vorfeld der Sitzung haben die Kammern in Briefen an die Landesfraktionen ihre ablehnende Haltung zu den Bemühungen die Bauvorlageberechtigung für einen privilegierten Personenkreis zu öffnen, zum Ausdruck gebracht.

Gemeinsames Positionspapier der Architektenkammer Sachsen-Anhalt und der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt

In acht Bundesländern gibt es in den jeweiligen Landesbauordnungen die sogenannte „Kleine Bauvorlageberechtigung" für einen bestimmten Personenkreis und für einen ganz speziellen Bereich von Bauvorlagen. Der Landtag von Sachsen-Anhalt befasste sich am 27. September 2018 erstmals mit dieser Frage und verwies die weitere Diskussion in die Ausschüsse für Landesentwicklung und Verkehr und für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung.

Bauherren haben nicht nur einen Anspruch auf eine genehmigungsfähige Planung, sie haben auch Anspruch darauf, dass Bauvorlageberechtigte gegen etwaige Schäden, die sich bei der Berufsausübung ergeben können, vollumfänglich versichert sind. Das ist ein wichtiger Aspekt des Verbraucherschutzes, den u.a. die Architektenkammer und die Ingenieurkammer durch die Verpflichtung ihrer Mitglieder auf gesetzlicher Grundlage nachkommen. Letztmalig scheiterte die Einführung einer „Kleinen Bauvorlage" vor drei Jahren im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern. Und das lag nicht nur an den Argumenten der Architektenkammer, der Ingenieurkammer und der Berufsverbände, es lag insbesondere daran, dass die Haftpflichtversicherer es ablehnten, einen Kreis „neuer" potenzieller Entwurfsverfasser zu versichern.

Die Komplexität des Bauens hat mit den Jahren zugenommen. Selbst Absolventen der Fachrichtungen Architektur müssen nach ihrem mindestens achtsemestrigen Studium die Ausübung einer zweijährigen berufspraktischen Tätigkeit nachweisen, bevor es möglich ist, in die Architekten- und Stadtplanerliste eingetragen zu werden. Erst dieser Eintrag berechtigt sie, die geschützte Berufsbezeichnung „Architekt" zu tragen, an die dann wiederum die Bauvorlage geknüpft ist. So verhält es sich auch mit der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure: Eine Mindeststudiendauer von sechs Semestern und eine sich anschließende zweijährige berufspraktische Tätigkeit ist Voraussetzung für die Eintragung in die von der Ingenieurkammer geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure.

Umfangreiche Kenntnisse des öffentlichen Baurechts (Planungsrecht, Denkmalschutzrecht, Naturschutz- oder Straßen- und Wegerecht), der Vorschriften zur Energieeinsparung, der Tragwerksplanung und die Anwendung örtlicher Bauvorschriften können auch bei sogenannten kleinen Bauaufgaben durchaus von Belang sein. Die Ausbildung von Meistern und Technikern, die auf diese spezielle Aufgabe nicht ausgerichtet ist, kann ein Studium nicht ersetzen.

Seit vielen Jahren wird daran gearbeitet, das Bauen in Deutschland zu vereinfachen. Die Vereinheitlichung der Landesbauordnungen, insbesondere unter der Berücksichtigung der EU-Dienstleistungsrichtlinie, ist dazu ein wichtiger Schritt. Die Musterbauordnung ist die Grundlage dafür. Gerade kürzlich hat der Landtag Sachsen-Anhalt eine Novelle der Landesbauordnung basierend auf der Musterbauordnung beschlossen, diese kennt die „Kleine Bauvorlage" im Übrigen nicht. Bei genauerer Betrachtung ist auch die „Kleine Bauvorlage" in jenen Ländern, in denen sich diese Privilegierung in den Landesbauordnungen wiederfindet, sehr unterschiedlich geregelt. Ein weiteres Auseinanderdriften der Landesbauordnungen kann nicht gewollt sein.

Die „Kleine Bauvorlage" gibt es bisher nur in den alten Bundesländern, eingeführt vor einem historischen Hintergrund der Entwicklung von Handwerksbetrieben und beibehalten im Status eines gewissen Bestandsschutzes. In Sachsen-Anhalt besteht keine Notwendigkeit, für Handwerker und Techniker, egal welcher Profession, eine Bauvorlageberechtigung in der Landesbauordnung vorzusehen. In der mehr als 25-jährigen Geschichte von Architektenkammer und Ingenieurkammer gab es von interessierten Handwerkern kaum eine Handvoll Anfragen. Und wenn, erfolgten diese überwiegend von Handwerksmeistern und Technikern aus den alten Bundesländern, in denen es eine „Kleine Bauvorlage" gab.

In Nordrhein-Westfalen, dem größten Bundesland, wurde die „Kleine Bauvorlage" aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes wieder abgeschafft. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass im Bereich der „Gefahrenabwehr" eine besondere Ausbildung erforderlich ist.

Auch in unserem Nachbarbundesland Niedersachsen gibt es die „Kleine Bauvorlage" seit vielen Jahren. Zum Zeitpunkt der Einführung waren weder die technischen Baubestimmungen auf dem heutigen Stand, noch entsprachen die gesetzlichen Forderungen zum Brandschutz, Umwelt- und Klimaschutz den aktuellen Forderungen. Ausgangspunkt war ein Architektenmangel auf dem Land.

Aus Sicht der Architekten- sowie der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist die Einführung einer „Kleinen Bauvorlage" sowohl für Handwerksmeister verschiedener Gewerke als auch für staatlich geprüfte Techniker weder notwendig noch zeitgemäß. Insbesondere aus Verbraucherschutzgründen sollte davon abgesehen werden.

gez.
Prof. Axel Teichert, Präsident der Architektenkammer Sachsen-Anhalt
Dipl.-Ing. Jörg Herrmann, Präsident der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt