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09.01.2019

Auflistung von Teilleistungen

Rechtsprechung bestätigt: Auflistung von Teilleistungen im Planungsvertrag ist sinnvoll

Nennen Sie in Ihrem Planungsvertrag möglichst die konkreten Grundleistungen der jeweiligen Lph, die Sie als Vertragsbestandteil erbringen sollen. Diese Empfehlung von PBP ist jetzt auch durch die Rechtsprechung (indirekt) gestützt worden. Nämlich durch die Aussage des BGH, dass der konkrete Vertrags- bzw. Leistungsgegenstand durch Auslegung zu ermitteln ist, wenn es die Parteien versäumt haben, den Vertragsgegenstand eindeutig zu definieren.

Ungünstiger Auslegung des Gerichts vorbeugen

Diese Aussage findet sich in einer Entscheidung des KG Berlin (Urteil vom 01.12.2017, Az. 21 U 19/12, Abruf-Nr. 205005), bei der der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat (Beschluss vom 11.04.2018, Az. VII ZR 292/17) und die somit rechtskräftig geworden ist.

Sie sollten es nicht darauf ankommen lassen, dass ein Gericht die von Ihnen geschuldeten Leistungen durch Auslegung ermitteln muss. Eine Auslegung birgt für Sie nämlich Risiken. Es kann vorkommen, dass Sie

  • nicht alle Grundleistungen der jeweiligen Lph abrechnen dürfen, weil das Gericht den Vertrag entsprechend - zu Ihren Ungunsten - auslegt.
  • mehr Leistungen schulden als Sie das nach Ihrer Interpretation des Vertrags tun (und damit Honorar- oder Schadenersatzprobleme entstehen).

Gericht legt „Regel-Auslegungsergebnis" bei unklarem Inhalt fest

Erfreulich ist, dass die Richter eine Regel aufgestellt haben, was gilt, wenn der Vertragsinhalt unklar ist. Dann sind diejenigen Arbeitsschritte als Teilerfolge geschuldet, die
  1. es dem Auftraggeber ermöglichen, zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg bewirkt hat,
  2. den Auftraggeber in die Lage versetzen, Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmer durchzusetzen, und
  3. erforderlich sind, Maßnahmen zur späteren Bauunterhaltung und Instandsetzung des Gebäudes zu planen.

Als Beispiel für diese Regel ist im Urteil festgehalten, dass das Führen des Bautagebuchs auch bei fehlender Regelung des Leistungsumfangs eine geschuldete Teilleistung darstellt. Wird kein Bautagebuch geführt, kostet das den Planer ein Prozent des Gesamthonorars. Damit beziehen sich die Richter auf Punkt 2. Bautagesberichte sind u. a. wichtig, um Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmen durchzusetzen.


Quelle: PBP Planungsbüro professionell - ID 45646100