Lade Daten...
30.01.2019

Ingenieure und Architekten sind keine Rechtsanwälte, oder doch?

Das aktuelle Baurechtsurteil

Ingenieure und Architekten haben es nicht leicht. Läuft an Baustellen etwas schief und kommt es zu einem Schaden, geraten sie schnell ins Visier ihres Auftraggebers. Denn es hat sich herumgesprochen, dass Ingenieure und Architekten berufshaftpflichtversichert sind und die Rechtsprechung hohe Anforderungen an deren Leistungspflichten stellt. Dass Ingenieure und Architekten allerdings nicht nur ordnungsgemäß planen und bauüberwachen müssen, sondern auch die Grundzüge des Bauvertragsrechts beherrschen müssen, weiß nicht jeder, wie die aktuelle Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 28. August 2018, Aktenzeichen 21 U 24/16, zeigt.

Zum Fall

Kläger ist ein Bauherr. Der beklagte Architekt war im Rahmen eines Vollarchitekturvertrags damit befasst, für den Bauherrn Gebäude auf einem ehemaligen Kasernengelände zu modernisieren und in Wohnungen umzuwandeln. Vor der Vergabe von Bauleistungen erstellte der Architekt Leistungsverzeichnisse für die jeweiligen Gewerke und stellte dem Bauherrn ein Vertragsformular zur Verfügung, das Grundlage der Verträge mit den beauftragten Werkunternehmen wurde.
Unter einer Ziffer „Ausführungszeitraum" gaben Bauherr und das jeweilige Werkunternehmen den Zeitpunkt von Beginn und Abschluss der Arbeiten an. Unter Ziffer „Vertragsstrafen" war Folgendes geregelt: „Der AG (= Bauherr) ist berechtigt, für jeden Fall der vom AN (= Werkunternehmen) verschuldeten Überschreitung eines einzelnen Termins (einer einzelnen Frist) als Vertragsstrafe 1 % der Bruttoschlussrechnungssumme je Kalenderwoche geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der nach der Schlussrechnung maßgeblichen Bruttovertragssumme." Im Verlauf der Bauarbeiten kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Bauherrn und den Werkunternehmen. Die Durchführung der Arbeiten verzögerte sich deutlich gegenüber der ursprünglichen Planung. Zahlreiche Gewerke konnten den Terminplan und den im jeweiligen Vertrag angegebenen Fertigstellungstermin nicht einhalten. Nach Fertigstellung der Arbeiten legten die ausführenden Unternehmer die Schlussrechnungen, die der Architekt geprüft hatte. Der Bauherr zahlte den festgestellten Rechnungsbetrag. Der Bauherr rügte eine fehlerhafte Rechnungsprüfung, weil der Architekt die mit den Werkunternehmen vereinbarte Vertragsstrafe nicht von deren Schlussrechnungen in Abzug gebracht hätte, obwohl die Vertragsstrafe verwirkt gewesen wäre. In Höhe der Vertragsstrafe verlangte der Bauherr mit seiner Klage vom Architekten Schadensersatz. Der Architekt wandte ein, die im Vertrag vereinbarte Regelung zur Vertragsstrafe wäre unwirksam, weil die Vertragsstrafe von 1% je Woche mit 1% zu hoch wäre und überdies nicht klar wäre, auf welche Summe (Auftrags- oder Abrechnungssumme, brutto oder netto) abzustellen wäre.

Die Entscheidung

Das Kammergericht hat den beklagten Architekten haften lassen, weil dieser bei der Rechnungsprüfung nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Vertragsstrafe von der Vergütung abgezogen wurde. Das Gericht hat ausgeführt, dass ein mit der Bauüberwachung gemäß der Leistungsphase 8 der HOAI beauftragter Architekt unter anderem zu überprüfen habe, ob ein Unternehmer eine für die Nichteinhaltung von Terminen wirksam vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt habe. Wenn ja, müsse der Architekt dafür sorgen, dass die Vertragsstrafe bei der Prüfung der Rechnungen in Abzug gebracht werde. Diese Pflicht habe der beklagte Architekt verletzt. Denn die Vertragsstrafe sei hier verwirkt und deshalb fehlerhaft nicht von der Schlussrechnungssumme der Werkunternehmen abgezogen worden. Dabei hat das Kammergericht mit umfangreichen rechtlichen Erwägungen die Vertragsstrafenregelung im Vertrag für wirksam gehalten; insbesondere habe der Inhalt jener Klausel den Anforderungen der Rechtsprechung entsprochen. Letztlich hat das Kammergericht die Voraussetzungen für die Vertragsstrafe bejaht, so dass der beklagte Architekt die Vergütung der Werkunternehmen hätte kürzen müssen. Allerdings hat das Kammergericht ein Mitverschulden des Bauherrn angenommen, der zwar grundsätzlich auf die Rechnungsprüfung des von ihm beauftragten Architekten habe vertrauen dürfen, den aber gleichwohl die Obliegenheit getroffen habe, die Entstehung von Schäden durch Maßnahmen zu verhindern oder zu begrenzen, die jedem einleuchteten und die keinen großen Aufwand bedeuteten. So habe ein Bauherr, auch wenn er einen Architekten mit der Rechnungsprüfung beauftragt habe, im eigenen Interesse die Richtigkeit dieser Abrechnung zu überprüfen. Es habe - so das Kammergericht - hier nahegelegen, bei der Rechnungsprüfung zu kontrollieren, ob die Vertragsstrafe auch abgezogen worden sei; unterbleibe eine solche Kontrolle und zahle der Bauherr dem Unternehmer die ungeminderte Vergütung, so habe er die Entstehung des in der Überzahlung liegenden Schadens mitverursacht, so dass eine Minderung seines Schadensersatzanspruchs gegen den überwachenden Architekten nach § 254 BGB angezeigt sei. Hier hat das Kammergericht ein Mitverschulden des Bauherrn in Höhe von 50 % angenommen.

Praxishinweis

Ingenieure und Architekten müssen heute nicht nur die technischen Regeln des Bauens beherrschen, sondern sie sollen sich darüber hinaus auch mit komplizierten rechtlichen Spezialfragen auskennen. Damit sind sie aber häufig überfordert; gerade die Vertragsgestaltung im Bauwesen erfordert Spezialwissen, das selbst erfahrene Planer nicht haben können. Dies ist für Ingenieure und Architekten ein Dilemma, sollen sie an der Vergabe mitwirken, wozu auch das Zusammenstellen der für den konkreten Vertrag heranzuziehenden Vertragsbedingungen gehören dürfte. Gefahrengeneigt sind heutzutage insbesondere Klauseln, die die Vereinbarung der VOB/B als Ganzes verhindern und damit zu Lasten des Bestellers die Inhaltskontrolle eröffnen. Kann der Besteller aus einer dieser Inhaltskontrolle nicht standhaltenden Klausel keine Rechte geltend machen, kann ihm dadurch ein Schaden entstehen. Das gilt z.B. für die Einrede der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung, § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B. Diese Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand, wenn die VOB/B vom Besteller nicht als Ganzes in den Vertrag eingeführt worden ist. Haftungsgeneigt sind auch - wie der oben vorgestellte Fall zeigt - vorformulierte Vertragsstrafenklauseln, wenn sie die genauen Vorgaben der Rechtsprechung nicht beachten. Kluge Architekten, vorausschauende Ingenieure und vorsichtige Bauherren ziehen deshalb frühzeitig einen versierten Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zu Rate. Andernfalls laufen Inge­nieure und Architekten Gefahr, Schadensersatz leisten zu müssen.

Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung

OLG Bremen, Urteil 6. Dezember 2012, Aktenzeichen 3 U 16/11: Ist dem Architekten bekannt, dass die Parteien des Bauvertrags eine Vertragsstrafenabrede getroffen haben oder hätte ihm dies bekannt sein müssen, gehört es zu seinen Beratungs- und Betreuungspflichten, durch nachdrückliche Hinweise an den Bauherrn sicherzustellen, dass bei einer förmlichen Abnahme der erforderliche Vertragsstrafenvorbehalt nicht versehentlich unterbleibt.
OLG Brandenburg, Urteil 26. September 2002, Aktenzeichen 12 U 63/02: Ist der Architekt zur Mitwirkung bei der Vergabe beauftragt, so gehört die Vorbereitung der Bauverträge mit wirksamen Vertragsbedingungen zum Kernbereich seiner Leistungspflichten. Bei einer wegen fehlender Obergrenze unwirksamen Vertragsstrafenklausel haftet der Architekt.
OLG Hamm, Urteil 7. August 2008, Aktenzeichen 21 U 78/07: Der Architekt kann zur Prüfung verpflichtet sein, ob der Unternehmer eine vertraglich vereinbarte Vertragserfüllungs- und/oder Gewährleistungsbürgschaft gestellt hat und ob im Falle des Unterlassens Werklohn einbehalten werden kann.
OLG Schleswig, Urteil 28. April 2017, Aktenzeichen 1 U 165/13 und OLG Nürnberg, Urteil 13. November 2009, Aktenzeichen 2 U 1566/06: Der Architekt muss über Kenntnisse in den Grundzügen des Werkvertragsrechts und der VOB/B verfügen, um seine Aufgabe erfüllen zu können. Im Rahmen der Mitwirkung bei der Vergabe muss er auf die Vereinbarung einer fünfjährigen Verjährungsfrist hinwirken.


Quelle: tab - Das Fachmagazin der TGA-Branche



www.tab.de/artikel/tab_Das_aktuelle_Baurechtsurteil_3297427.html