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18.03.2019

Beibehaltung der bewährten Vergabepraxis - Appell an Bundesminister Altmaier


Die Europäische Kommission hatte im Januar dieses Jahres beschlossen, Aufforderungsschreiben an insgesamt 15 Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, im Zusammenhang mit der Übereinstimmung ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit den EU-Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu richten. Hierbei handelt es sich um die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens. Gegenstand sind die Vergaberichtlinien (RL 2014/24/EU, RL 2014/25/EU und RL 2014/23/EU.), die von den Mitgliedstaaten bis zum 18. April 2016 in nationales Recht umgesetzt werden mussten.

In dem an Deutschland gerichteten Aufforderungsschreiben wird u.a. auch § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV beanstandet, in dem geregelt ist, dass bei Planungsleistungen nur der Wert für Lose gleichartiger Leistungen zusammenzurechnen ist. Die EU-Kommission sieht hierin einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 8 RL 2014/24/EU wonach grundsätzlich der geschätzte Gesamtwert aller Lose zusammenzurechnen ist. Eine Sonderregelung für Planungsleistungen wie sie im deutschen Recht besteht sei in der Richtlinie nicht vorgesehen.

Mittlerweile hat die Europäische Kommission gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV eingeleitet. Es soll gegen die Regelung, dass bei der Auftragswertberechnung von Planungsleistungen nur der Wert für Lose gleichartiger Leistungen zusammenzurechnen ist, vorgegangen werden. Die EU-Kommission begründet jetzt, dass die bisherige VgV-Regelung gegen Art. 5 Abs. 8 RL 2014/24/EU verstößt, wonach grundsätzlich der geschätzte Gesamtwert aller Lose zusammenzurechnen ist.

Alle relevanten Institutionen der planenden Gewerke haben darauf mit Unverständnis reagiert. Die Bundesingenieurkammer zum Beispiel hat in einem gemeinsamen Schreiben mit der Bundesarchitektenkammer und dem AHO an Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier appelliert, die bisherige Ausschreibungs- und Vergabepraxis bei der Auftragswertberechnung von Planungsleistungen gegenüber der Europäischen Kommission und notfalls auch gegenüber dem Europäischen Gerichtshof zu verteidigen (siehe unten).

Am 18.03.2019 wurde eine Stellungnahme für den Einsatz zur Beibehaltung der bisherigen Regelung durch die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt an die damit befassten Landesministerien, wie das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr, das Ministerium der Finanzen, das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung sowie das Landesverwaltungsamt geschickt.

Über den weiteren Fortgang des Verfahrens werden wir informieren.

Weiter Informationen und das Schreiben finden Sie hier.