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04.07.2019

EuGH kippt Preisrahmen der HOAI

Nach HOAI-Urteil des Europäischen Gerichtshofs fordern Ingenieurkammern: Qualität erhalten!
Wer beim Planen spart, zahlt beim Bauen drauf - Urteil ist falsches Signal für Verbraucherschutz

Am 04. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil im Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland zur Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gesprochen. Darin kommt der EuGH zu dem Schluss, dass diese nicht mit EU-Recht vereinbar seien. Die Bundesregierung ist jetzt verpflichtet, das Urteil umzusetzen.

Zu beachten ist dabei allerdings, dass das Urteil ausschließlich das gesetzliche Verbot betrifft, die Mindestsätze zu unterschreiten bzw. die Höchstsätze zu überschreiten. Weder hat der EuGH die HOAI als solche beanstandet noch die Höhe der Honorarsätze. Diese beruhen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und gelten nach allgemeinem Verständnis als angemessene, weil auskömmliche Vergütung. Das Landgericht Hamburg ist kürzlich davon ausgegangen, dass die HOAI-Honorarsätze auch als übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen sind (Urteil vom 23.5.2019, Az.: 321 O 288/17).

„Es ist sehr bedauerlich, dass der EuGH den Preisrahmen, den die HOAI vorgibt, gekippt hat. Denn der Ausgang des Verfahrens ist weder im Sinne der Planerinnen und Planer noch im Sinne des Verbraucherschutzes", kommentierte der Präsident der Bundesingenieurkammer, Dipl.-Ing. Hans-Ullrich Kammeyer das heutige Urteil. „Es ist allgemein bekannt, dass für einen zu niedrigen Preis keine hinreichende Qualität geliefert werden kann - das gilt auch für Ingenieurleistungen." Daher habe die Bundesingenieurkammer gemeinsam mit der Bundesarchitektenkammer und dem AHO stellvertretend für die Planerorganisationen in Deutschland in enger Zusammenarbeit mit der Bundesregierung alles dafür getan, um die HOAI in ihrer bisherigen Form zu erhalten.

Aber alles Lamentieren helfe nicht. „Jetzt muss es darum gehen, den Verbrauchern Sicherheit und den planenden Berufen in Deutschland eine verlässliche und handhabbare Grundlage an die Hand zu geben. Aus diesem Grund werden wir nun gemeinsam mit den zuständigen Ressorts der Bundesregierung an einer Lösung arbeiten", so Kammeyer weiter. Denkbar wäre ein Ansatz analog dem der Steuerberater, wonach statt eines Mindestsatzes von einem Regelsatz auszugehen ist und ein Angemessenheitsvorbehalt im Hinblick auf die zu erbringende Leistung gilt. „Natürlich ist das Modell kein vollwertiger Ersatz für die Mindestsätze. Aber es könnte helfen, Preisdumping, das am Ende allen schadet, zu verhindern. Denn eins ist ganz klar: Qualität hat ihren Preis. Wer beim Planen spart, zahlt hinterher beim Bauen drauf!", erklärte der Präsident der Bundesingenieurkammer abschließend.



Eine Beantwortung erster Fragen, die sich nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 04.07.2019 ergeben finden Sie hier unter dem Link 'FAQs zum EuGH-Urteil'.

Viele Verbände und Vereine der planenden Berufe haben sich zum Urteil geäußert. Der Tenor der Appelle ist bei allen identisch. Die bewährte HOAI ist zu erhalten, die Bundesregierung jetzt in der Pflicht, Preisdumping und Qualitätsverlust bei der Planung am Bau zu vermeiden. Lesen Sie dazu die hier angefügten Pressemitteilungen.

Wann in der Folge der EuGH-Entscheidung durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber Rechtsänderungen erfolgen, ist nicht bekannt. Erfahrungsgemäß wird dies wegen der notwendigen Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen. Im Hinblick hierauf wird die Bundesregierung per Erlass regeln, wie für die Übergangszeit bei Vergabe und Honorierung der Leistungen von Architekten und Ingenieuren vorgegangen werden kann. Der Erlass soll auch Erläuterungen enthalten, wie die vorliegenden Vertragsmuster bei Verträgen mit Architekten und Ingenieuren in Zukunft gestaltet sind und anzuwenden sind.

Selbstverständlich informieren wir umgehend, sobald ein Erlass wirksam oder das formale Verfahren zur Änderung der HOAI eingeleitet wird.




www.ing-net.de/o.red.r/faq-213-17-0-16-17-16-1.html