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02.12.2019

Weitere nationale Anpassung der DSGVO

Inkrafttreten des 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes (2. DS AnpUG-EU)

Aufgrund der DSGVO müssen nationale Gesetze angepasst werden. Das ist der Zweck des sogenannten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU (DSAnpUG-EU). Nun ist das 2. DSAnpUG-EU am 26.11.2019 in Kraft getreten.

Mit diesem Gesetz werden in über 150 Einzelgesetzen Änderungen vorgenommen. Diese bestehen im Wesentlichen aus sprachlichen Anpassungen an die Terminologie der Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). In einigen Gesetzen befinden sich bereichsspezifische Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, Anpassungen an die Betroffenenrechte sowie Anpassungen zu technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Eine bedeutende Änderung ist die Anhebung des Schwellenwertes zur verpflichtenden Benennung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG (neu) sind Datenschutzbeauftragte nunmehr zu benennen, soweit in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Vormals musste schon bei 10 entsprechenden Personen ein Datenschutzbeauftragter benannt werden. Die Vorschriften, die weitere Voraussetzungen beinhalten, in denen ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG, Artikel 37 DS-GVO), bleiben unverändert.

Das Bundesgesetzblatt zum 2. DSAnpUG EU kann hier aufgerufen werden.