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10.02.2020

Aktuelle Entwicklung der HOAI nach dem EuGH-Urteil


Am 06.02.2020 fand mit Vertretern des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), des Bundesministeriums des Innern (BMI) und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) unter Teilnahme von Vertretern der Länder, der Kommunen und der Deutschen Bahn sowie von Bundesingenieurkammer (BIngK), Bundesarchitektenkammer (BAK) und dem Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung (AHO) ein weiteres Gespräch zur Anpassung der HOAI an das EuGH-Urteil vom 04.07.2019 statt. Vorausgegangen war bereits ein Vorgespräch am 03.02.2020, zu dem das BMWi auf Arbeitsebene ausschließlich die Vertreter von BIngK, BAK und AHO eingeladen hatte. Im Vorfeld des Gesprächs hatte die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände in einem Schreiben an die Staatssekretäre Frau Bohle (BMI) und Dr. Nußbaum die Vorschläge der Planerorganisationen erneut abgelehnt (Anlage 1). Hierauf haben AHO, BAK und BIngK mit dem 2 beigefügten Schreiben (Anlage 2) reagiert.

Gegenstand der Gespräche waren insbesondere folgende Punkte:

  • Rechtscharakter der HOAI
  • Formvorschriften zur Honorarvereinbarung
  • Angemessenheitsvorbehalt und Auffangreglung bei fehlender Honorarvereinbarung
  • Rückführung der ausgegliederten Leistungen (Anlage 1 und örtliche Bauüberwachung)
Das BMWi hat dabei etwas konkreter als zuvor zu erkennen gegeben, wie es sich die Anpassung der HOAI an das EuGH-Urteil vorstellen könnte.

Die HOAI soll nach den Vorstellungen des BMWi als Rechtsverordnung den Charakter einer Preisorientierung haben. Nach Auffassung des BMWi hat der EuGH Richtpreise ausdrücklich zugelassen. Diese sollen als Preisorientierung nicht nur für den untersten Honorarsatz sondern für die gesamte Spannbreite der Honorartabellen gelten. Damit würde nach Ansicht des BMWi deutlich gemacht, dass die gesamte Honorarspannbreite der HOAI als angemessene Vergütung angesehen wird und insbesondere für öffentliche Auftraggeber eine entsprechende Orientierung darstelle. Darauf soll auch in der Verordnungsbegründung hingewiesen werden. Somit könnten auch spätere Erlasse der Ministerien hierauf Bezug nehmen. Diesem Ansatz stehen die Planerorganisationen vorbehaltlich der konkreten Ausformulierung im Verordnungstext und dessen Begründung grundsätzlich offen gegenüber.

Das bisherige Formerfordernis einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung in § 7 Abs. 1 HOAI soll entfallen. Zukünftig soll die Textform (also auch E-Mail) ausreichend sein. Der Zeitpunkt „bei Auftragserteilung" soll entfallen. Eine Honorarvereinbarung soll während der gesamten Vertragslaufzeit möglich sein.

Lediglich in dem als Ausnahme anzusehenden Fall einer fehlenden Honorarvereinbarung (die dann nicht mehr zwingend bei Auftragserteilung, sondern während der gesamten Vertragslaufzeit geschlossen werden kann) soll im Sinne einer „Vermutungsregelung" als Auffangtatbestand der untere Honorarsatz gelten. Dieser soll nicht mehr „Mindestsatz" heißen, das Wording soll entsprechend angepasst werden. Die Planerorganisationen haben demgegenüber nochmals deutlich gemacht, dass stattdessen der Mittelsatz als Auffangregelung gelten soll. Dem sind die Vertreter der Länder allerdings mit der klaren Aussage entgegengetreten, dass sie eine solche Festlegung im Bundesrat blockieren würden. Eine HOAI mit der Festlegung eines Mittelsatzes würde bei den öffentlichen Auftraggebern der Länder keinerlei Akzeptanz finden und würde nach Darstellung der Ländervertreter dazu führen, dass die HOAI dann überhaupt nicht mehr angewendet würde und somit „tot" wäre.

Ablehnend haben sich sowohl BMWi als auch die Ländervertreter zur Einführung eines Angemessenheitsvorbehalts zur Überprüfung der Auskömmlichkeit von Honorarangeboten ausgesprochen. Eine justiziable Angemessenheitsprüfung wird vom BMWi als „Preisrecht durch die Hintertür" angesehen, was von der Kommission nicht akzeptiert und zu einem weiteren Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH führen würde.

Zur Rückführung der ausgegliederten Leistungen der Anlage 1 in den verordneten Teil angesprochen, hat sich das BMWi zwar zurückhaltend geäußert, es wäre jedoch grundsätzlich bereit, durch einen entsprechenden Verweis im Verordnungstext die rechtliche Gleichstellung der Leistungen der Anlage 1 mit den übrigen Leistungen des Verordnungstextes herbeizuführen.

Keine Hoffnung machte das BMWi hinsichtlich der geforderten Rückführung der örtlichen Bauüberwachung im Rahmen der aktuell vorzunehmenden Anpassung an das EuGH-Urteil. Dies erfordere einen zusätzlichen Arbeits- und Zeitaufwand inklusive der Einholung von Gutachten, was in Anbetracht der Kürze der Umsetzungsfrist nicht zu bewältigen sei.

Zugesagt wurde die Übernahme der aktuellen Tabellen für die Vermessungsleistungen, die bei der letzten Novellierung fehlerhaft nicht aktualisiert worden waren.

BIngK, BAK und AHO haben ferner die Notwendigkeit betont, nach der Anpassung der HOAI an das EuGH-Urteil eine grundsätzlich inhaltliche Novellierung der HOAI in Angriff zu nehmen, im Rahmen derer eine aktuellere Datenbasis auf Grundlage der Fortschreibung der früheren HOAI-Gutachten hergestellt werden müsse.

Das BMWi wird im April zu einem weiteren Gesprächstermin einladen. Eventuell wird dann auch ein erster Textentwurf zur Anpassung der HOAI vorgestellt werden.

Länderkammerinformation Bundesingenieurkammer