Flutkatastrophe - Mitversicherung ehrenamtlicher Leistungen im Katastrophengebiet
Im Rahmen der von den Kammern unterstützten Fluthilfe mit Beratungsangeboten ihrer Mitglieder ist die Frage aufgekommen, ob für den Einsatz von Ingenieurinnen und Ingenieuren, die sich als Freiwillige für den Ersteinsatz bei der Begutachtung der Schäden engagieren, auch dann Versicherungsschutz besteht, wenn diese Leistungen unentgeltlich erbracht werden.
Gesetzliche Unfallversicherung
Wie der Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) veröffentlichte, soll für ehrenamtliche Hilfsleistungen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (VBG) bestehen.
Kommen ehrenamtlich tätige Ingenieurinnen und Ingenieure beim Einsatz in den Hochwassergebieten durch einen Unfall selbst zu Schaden, so besteht hierfür Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, so der DGUV.
https://www.dguv.de/de/versicherung/versicherte_personen/ehrenamtler/index.jsp
https://www.dguv.de/de/versicherung/versicherte_personen/ehrenamtler/hilfeleistende/index.jsp
Der Unfall muss der VBG gemeldet werden und sollte möglichst polizeilich aufgenommen werden. Auch den behandelnden Ärzten sollte mitgeteilt werden, wobei sich der Unfall ereignet hat.
Berufshaftpflichtversicherung HDI
Die Bundesingenieurkammer (BIngK) hat sich mit dem HDI in Verbindung gesetzt, mit dem die BIngK ein Rahmenabkommen zur Berufshaftpflichtversicherung für Ingenieure unterhält.
Der HDI hat gegenüber der BIngK bestätigt, dass für Ingenieure, die bei der HDI Versicherung AG berufshaftpflichtversichert sind und als Fluthelferinnen und Fluthelfer ehrenamtliche Beratungsleistungen im Katastrophengebiet erbringen, im Rahmen der vorhandenen Berufshaftpflichtversicherung Versicherungsschutz für diese Tätigkeit besteht. Ehrenamtlich tätige Ingenieurinnen und Ingenieure melden sich in diesen Fällen bitte unter der u.a. Kontaktadresse beim HDI.
Kontaktadresse:
HDI Versicherung AG, HDI-Platz 1, 30659 Hannover
E-Mail: ehrenamtfluthilfe@hdi.de
Die Hilfsangebote der Kammern sind hierbei jedoch nicht auf die Erbringung ehrenamtlicher Beratungsleistungen beschränkt. Soweit die Beratungsleistungen nicht ehrenamtlich erbracht werden, oder darüber hinaus weitere Planungsleistungen erbracht werden müssen, sind hierfür die üblichen Honorare zu vergüten und besteht dafür der entsprechende vertragliche Versicherungsschutz.