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28.03.2022

BMWSB-Erlass Stoffpreissteigerungen vom 25.03.2022

Vor dem Hintergrund der Kriegsereignisse in der Ukraine und der in Folge verhängten weltweiten Sanktionen gegen Russland sind die Preise vieler Baustoffe zum Teil extrem gestiegen. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat daher am 25.03.2022 in dem in Anlage beigefügten Erlass für kommende und laufende Bundesbaumaßnahmen für bestimmte Produktgruppen die Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel vorgesehen. Damit soll ein nicht kalkuliertes Preisrisiko abgefangen und eine Vertragsanpassung z.B. auch hinsichtlich der Ausführungsfristen erfolgen. Die Regelung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist befristet bis 30. Juni 2022.

Hinweis zur Wirkungsweise der Stoffpreisgleitklausel

Den Vergabeunterlagen ist das Formblatt „Stoffpreisgleitklausel" beigefügt. Die Klausel verteilt das Risiko für Stoffpreisänderungen der im Formblatt aufgeführten Stoffe in den im Formblatt genannten Teilleistungen (LV-Positionen) auf beide Parteien. Umfasst sind sowohl Preissteigerungen als auch Preissenkungen.

Bitte beachten Sie:

Die Funktionsweise der Stoffpreisgleitklausel ist von Ihrem Angebot abgekoppelt. Weder muss der angegebene Basiswert 1 von Ihnen als Stoffpreis verwendet werden, noch erfolgt die Ermittlung der Mehr- oder Mindervergütung anhand des von Ihnen angebotenen Stoffpreisanteils.

Hierfür ist allein die Entwicklung des im Formblatt „Stoffpreisgleitklausel" angegebenen Basiswertes 1 maßgebend. Die beim Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes werden in der ersten Stufe zur Fortschreibung auf den Basiswert 2 im Zeitpunkt der Angebotsabgabe herangezogen. Im weiteren Verlauf wird nach gleichem Schema der Basiswert 3 zu dem gemäß Formblatt „Stoffpreisgleitklausel" vereinbarten Abrechnungszeitpunkt (Einbau/Lieferung/Verwertung) ermittelt. Für die Berechnung der Mehr-/Mindervergütung ist dann - nach Überschreitung der Bagatellgrenze - die Differenz der Basiswerte 3 und 2 multipliziert mit der abgerechneten Menge unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung maßgebend.

Einzelheiten sind dann dem Formblatt „Stoffpreisgleitklausel" zu entnehmen.