26.03.2025
Elektronische Kommunikation von Sachverständigen
Hinweise zur Einführung des elektronischen Justizpostfachs für die elektronische Kommunikation von Sachverständigen mit den Gerichten

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Im vergangenen Jahr hatten wir bereits über die Einführung des elektronischen Justizpostfachs für die elektronische Kommunikation von Sachverständigen mit den Gerichten informiert. Dennoch bestehen in der Praxis immer wieder Nachfragen zu den Pflichten und Möglichkeiten für Sachverständige die elektronische Datenübermittlung zu nutzen. Welcher Kommunikationsweg für den jeweiligen Sachverständigen als der Sinnvollste erscheint, muss jeder Sachverständige für sich selbst entscheiden. Deshalb nachfolgend noch einmal folgende Zusammenfassung zu den wesentlichen Möglichkeiten:
Elektronische Kommunikation von Sachverständigen
Die elektronische Kommunikation mit den Gerichten ist seit 2018 möglich und wird je nach Gerichtsbezirk und Bundesland unterschiedlich vorangetrieben. Seit dem 01.01.2024 sieht § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor, dass professionell am Prozess Beteiligte einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg für die Zustellung von Prozessunterlagen zu eröffnen haben. Ob auch Sachverständige zu diesem Personenkreis zählen, hat der Gesetzgeber jedoch offengelassen. Aktuell sehen sich Gerichtssachverständige aber immer öfter mit der Forderung von Gerichten konfrontiert, nicht mehr in Papier, sondern auf elektronischem Wege mit dem Gericht zu kommunizieren.Für die elektronische Kommunikation von Sachverständigen mit den Gerichten bestehen folgende sichere Übermittlungswege im Sinne des § 130a ZPO:
1. Mein Justizpostfach (MJP),
2. Das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO)
1. Mein Justizpostfach (MJP)
Seit dem 13. Oktober 2023 kann der digitale Dienst „Mein Justizpostfach“ (MJP) genutzt werden. Der Dienst ermöglicht eine digitale, rechtssichere und kostenlose Kommunikation mit der Justiz sowie mit Behörden, Anwälten, Notaren und Steuerberatern. Der Dienst steht Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung und kann auch von den durch die Länderkammern öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Übertragung von Gutachten an Gerichte entsprechend § 130a Abs. 1, 4 u. 5 ZPO genutzt werden. MJP bietet für den Pilotbetrieb Grundfunktionen, steht voll funktionsfähig zur Verfügung und wird kontinuierlich weiterentwickelt und um zusätzliche Funktionen ergänzt.
Die Kommunikation mit den Gerichten kann dabei – anders als bei der elektronischen Signaturkarte – in beide Richtungen erfolgen, d.h. Sachverständige können ihre Nachrichten und Gutachten elektronisch an die Gerichte versenden und auch die Gerichte können von Sachverständigen eingerichtete Justizpostfächer finden und mit den Sachverständigen darüber kommunizieren. Bisher eingeschränkt ist die beidseitige Kommunikation von Behörden und Anwälten mit den Justizpostfächern der Sachverständigen.
Die Einrichtung eines Justizpostfaches ist unter https://mjp.justiz.de/#/ möglich. Erforderlich ist dafür ein Nutzerkonto bei der BundID: https://id.bund.de/de
2. Das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO)
Als weiterer sicherer Übermittlungsweg steht auch das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach zur Verfügung, welches Teil der EGVP-Infrastruktur (elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) ist.
Für die uneingeschränkte Nutzung und Einrichtung des eBO fallen wegen der hierfür erforderlichen Software Kosten an. Vorteile des eBO liegen darin, dass hier eine Registrierung des elektronischen Postfachs unter der Geschäftsadresse möglich und insgesamt die Nutzung komfortabler als über das MJP ist. Das eBO kann daher für Sachverständige empfehlenswert sein, die hauptberuflich als Sachverständige arbeiten, also viele Sachverständigengutachten anfertigen. Informationen über das eBO und die zur Verfügung stehende Software (sog. Drittprodukte) sind unter nachfolgendem Link erhältlich: https://egvp.justiz.de/buerger_organisationen/index.php
Elektronische Signaturkarte
Von den oben genannten Übermittlungswegen zu unterscheiden ist die elektronische Signaturkarte. Diese bietet keinen für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten geeigneten Übermittlungsweg, da hier die Kommunikation nur einseitig durch die elektronische Signatur des Sachverständigen an das Gericht ermöglicht wird, jedoch keine wechselseitige elektronische Kommunikation durch das Gericht mit dem Sachverständigen möglich ist. Die elektronische Signaturkarte findet jedoch oft bei Privataufträgen von Großauftraggebern Verwendung. Der Begriff "qualifizierte elektronische Signatur" ist in Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-VO) definiert. Es handelt sich um eine Signatur auf einem hohen Sicherheitsniveau. Qualifizierte elektronische Signaturen müssen insbesondere auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, das von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt wurde, der die Anforderungen der eIDAS-VO erfüllt (unter anderem an die Infrastruktur und die Prozessabläufe) und mit einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit (zum Beispiel einer Signaturkarte) erzeugt sein.Für die qualifizierte elektronische Signatur gibt es verschiedene Anbieter. Diese bieten, wie z.B. D-Trust, auch entsprechende Webinare speziell für Ingenieurinnen und Ingenieure an:
https://register.gotowebinar.com/register/6552766490978832725?source=ing2