WISSENSWERTES

Abnahme sollte vom Planer zügig vorbereitet werden
Arbeitsstättenverordnung: Das müssen Sie als Planer und Arbeitgeber wissen
Aufbewahrungspflichten und -fristen in Ingenieur- und Architekturbüros
Ausschreibungen: Haftungsfalle "Produktneutralität"
Bauüberwachung - wie oft muss sie vor Ort sein?
Bauüberwachung: Mängelrügen müssen eigenhändige Unterschrift tragen
Bauen im Bestand - Honorarermittlung
Baugrunduntersuchungen
Bauvertragsrecht - NEU ab 01.01.2018
Berufsanerkennungsrichtlinie - Benutzerleitfaden
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
Einmischung des Bauherrn in fachliche Planung
Honorarzone vom öffentlichen Auftraggeber !?
Imagekampagne "Kein Ding ohne ING."
Ingenieurausweis - Berufsausweis für Ingenieure (Professional Card)
Kostenobergrenze - BGH sieht Auftraggeber in der Beweislast
Mündlicher Auftrag erteilt !?
Nichtberücksichtigung bei der Vergabe
Normenportal und Eurocodes speziell für Ingenieure
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)
Sicherheiten vereinbaren - es gibt auch Grenzen!
Statistik - Aktuelle Ingenieurstatistik
Stundenleistungen sorgfältig dokumentieren
Stundensätze zur HOAI - eine Orientierungshilfe
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Informationspflichten auch für Ingenieurbüros

Mündlicher Auftrag erteilt !?

"Du kannst den Schampus aufmachen": Mündlicher Auftrag erteilt

"... Das heißt, du kannst schon mal ein Fläschchen Schampus auf den Zuschlag für das Projekt aufmachen, wenn deine Konditionen (wovon wir aufgrund unserer gemeinsamen Erfahrungen ausgehen) fair, nachvollziehbar und finanzierbar sind. Herzlichen Glückwunsch!" Hat ein Auftraggeber Ihnen ein solches oder ähnliches Statement zukommen lassen, gilt das als mündliche Auftragserteilung. Das hat das OLG Koblenz - vom BGH gebilligt - klargestellt.

Hintergrund: Ständiges Thema in der Planungspraxis ist die Frage, ob ein mündlicher Auftrag erteilt wurde. Im Zweifel gilt: Wer behauptet, muss beweisen. Konkret: Wollen Sie Honorar für Planungsleistungen abrechnen, müssen Sie den Beweis antreten, dass ein Vertrag mündlich zu Stande gekommen ist. "Auftraggeber-Zurufe" wie oben kommen Ihnen hier sehr zupass. Sie sind nämlich der Beleg dafür, dass ein mündlicher Auftrag erteilt worden ist IOLG Koblenz, Urteil vom 20.11.2014, Az. 1 U 372/14, Abruf-Nr. 191224; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 29.06.2016, Az. VII ZR 295/14).

Quelle: Planungsbüro professionell - ID 44462183